Testament unauffindbar? Auch die Kopie ist gültig

Die Kopie eines Testaments kann zur Bestimmung der Erbfolge ausreichen, wenn die formgerechte Errichtung des Originaltestaments bewiesen werden kann. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem aktuellen Urteil.

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Ein graphologisches Gutachten soll klären, ob der verstorbene Ehemann das Original unterschrieben hat.

In dem Streitfall hatte ein Ehepaar einen Verein zum Schlusserben gemacht. Nach dem Tod beider Eheleute legte der Enkel jedoch die Kopie eines Testaments vor, in der er als Schlusserbe genannt wird – das Original konnte nicht gefunden werden.

Nicht allein wegen Unauffindbarkeit ungültig

In seiner Urteilsbegründung schreibt das OLG Köln (Az.: 2 Wx 550/16), dass ein Testament nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig ist.

Grundsätzlich könne die Testamentskopie als Nachweis ausreichen, wenn mit ihr die formgerechte Errichtung des Originaltestaments nachgewiesen werden könne.

Allerdings müsse mithilfe eines graphologischen Gutachtens geklärt werden, ob das Original vom Ehemann unterschrieben worden sei.

Beim Nachlassgericht hinterlegen

Laut Jan Bittler, Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht– und Vermögensnachfolge (DVEV), geht das Originaltestament in vielen Fällen verloren. Wolle man dies vermeiden, könne das Original beim Nachlassgericht gegen eine einmalige Gebühr von 90 Euro hinterlegt werden. (nl)

Foto: Shutterstock

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