Mifid II: Die sieben wichtigsten Punkte für 34f-ler

Die Mifid II wird die Vertriebslandschaft für Kapitalanlagen drastisch verändern. Für den Vertrieb lautet die große Überschrift der europäischen Richtlinie, welche bis zum 3. Januar 2018 in nationale Gesetze umgesetzt werden muss, „Stärkung des Anlegerschutzes“. Inwieweit betrifft dies auch freie Finanzanlagenvermittler mit einer Zulassung nach Paragraf 34f GewO?

Gastbeitrag von Daniel Berger, Wirth-Rechtsanwälte

RA- Daniel-Berger
„Jedenfalls im Kern zwingend umzusetzen sind die Mifid II-Vorgaben zur Offenlegung von Provisionen und Kosten, zur Anlageberatung sowie zum Umgang mit Interessenkonflikten.“

1. Gilt die Mifid II überhaupt für 34f-ler?
In Deutschland erfolgt die Umsetzung zum 3. Januar 2018 zunächst nur im Wertpapierhandelsgesetz, welches lediglich für Banken und Finanzdienstleistungsinstitute mit KWG-Erlaubnis gilt. Allerdings schreibt die Mifid II vor, dass bestimmte Vorgaben der Richtlinie zwingend auch für 34f-ler gelten müssen.

Dementsprechend wird es – wenn auch zeitlich versetzt – zu einer Änderung der für 34f-ler maßgeblichen Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) kommen, in der sich dann verschiedene Punkte aus der Mifid II wiederfinden werden.

2. Welches sind die wichtigsten Regelungen aus der Mifid II, mit denen auch 34f-ler rechnen müssen?
Jedenfalls im Kern zwingend umzusetzen sind die Mifid II-Vorgaben zur Offenlegung von Provisionen und Kosten, zur Anlageberatung sowie zum Umgang mit Interessenkonflikten.

Obwohl nach Mifid II eigentlich kein Muss, ist davon auszugehen, dass auch die verschärften Zulässigkeitsanforderungen für Provisionen und die Product-Governance-Regeln für 34f-Finanzanlagenvermittler kommen werden. Noch völlig offen ist dagegen, ob die in der Mifid II vorgesehene Regelung, Telefongespräche aufzuzeichnen, auch 34f-ler treffen wird.

3. Was ändert sich bei den Provisionen?
Bislang gibt es faktisch keine Beschränkungen bei der Vereinnahmung von Provisionen, solange man diese nur gegenüber dem Anleger offenlegte. Zukünftig wird dies nur zulässig sein, wenn dem Kunden eine echte Qualitätsverbesserung geboten wird. Die europäischen Vorgaben, welche voraussichtlich auch für 34f-ler umgesetzt werden, sind hier relativ konkret.

Bei der Anlageberatung muss der Kunde entweder aus einer breiten Palette geeigneter Anlagen auswählen können oder ihm müssen fortlaufende Beratungsleistungen angeboten werden (zum Beispiel jährliche Bewertung des Portfolios).

Beim beratungsfreien Geschäft sind die Voraussetzungen noch enger, kumulativ vorliegen müssen eine breite Produktpalette, ein kostengünstiges Angebot (Stichwort Provisionsnachlass) und eine Zusatzleistung (zum Beispiel Bereitstellung von Analysetools oder Übermittlung periodischer Wertentwicklungsberichte).

Seite zwei: Verschärfungen bei der Provisionsoffenlegung

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