Telefon-Aufzeichnungspflicht: Angriff auf den 34f-Vertrieb

Die Pflicht, Telefonate mit Kunden aufzuzeichnen, wird viele freie Vermittler überfordern und damit auch den Vertrieb von Sachwertanlagen behindern. Doch sie rückt immer näher.

Der Löwer-Kommentar

"Es ist kaum anzunehmen, dass jetzt eine solche Formulierung in das Gesetz gemogelt wird, wenn sie später nicht umgesetzt werden soll."
„Es ist kaum anzunehmen, dass jetzt eine solche Formulierung in das Gesetz gemogelt wird, wenn sie später nicht umgesetzt werden soll.“

Eigentlich geht es in dem Gesetzentwurf, der vergangenen Donnerstag vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung verabschiedet wurde, um die Umsetzung der EU-Richtlinie IDD für den Versicherungsvertrieb. Doch in letzter Minute hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie, der den Gesetzentwurf federführend bearbeitet hat, eine Regelung hineingemogelt, die für Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) von enormer Bedeutung ist.

Demnach wird die Pflicht für die Vermittler vorbereitet, künftig unter anderem Telefonate mit den Kunden aufzuzeichnen. Dies erfolgt durch die Ermächtigung zu einer entsprechenden Regelung in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinAnV).

In dem betreffenden Paragrafen (34g Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GewO) wird der Ermächtigung zu Vorschriften für Dokumentationspflichten einfach angefügt „sowie die Pflicht des Gewerbetreibenden, telefonische Beratungsgespräche und die elektronische Kommunikation mit Kunden in deren Kenntnis aufzuzeichnen und zu speichern“.

Ursprung in MiFID II

Die Regelung geht auf die EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II zurück. Sie wurde mit Wirkung zum 3. Januar 2018 für Banken und Finanzdienstleistungsinstitute durch das 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz mit einer Neufassung des WpHG bereits umgesetzt und krempelt (unter anderem) den Beratungsprozess der Institute und dessen Dokumentation komplett um.

Auch der freie Vertrieb muss sich auf grundlegende Änderungen einstellen. Welche der unzähligen neuen Vorschriften der MiFID II (und der Verordnung MiFIR) auch für die 34f-Vermittler übernommen werden, ist jedoch noch offen. Sicher ist lediglich, dass künftig statt des Beratungsprotokolls eine „Geeignetheitserklärung“ anzufertigen ist und die FinAnV in wesentlichen Teilen oder gänzlich neu gefasst wird, um ein vergleichbares Niveau wie das (neue) WpHG zu erreichen.

Ein wesentlicher Punkt dabei ist, ob telefonische Beratungsgespräche mit den Kunden auch im freien Vertrieb aufgezeichnet werden müssen oder nicht. Dieses sogenannte „Taping“ ist nun offenbar entschieden.

Seite zwei: Vor allem „Einzelkämpfer“ überfordert

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