BGH betont besondere Beratungspflicht von Sozialleistungsträgern

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt Menschen den Rücken, die sich im komplizierten Geflecht der Sozialleistungen allein nicht zurechtfinden.

Dem BGH zufolge hätte die Sachbearbeiterin die Frau zumindest darauf aufmerksam machen müssen, dass eine Rentenberatung sinnvoll sei – und das auch ungefragt.

Die Mitarbeiter bei den verschiedenen Trägern hätten eine besondere Beratungs- und Betreuungspflicht, die auch über den eigenen Bereich hinausgehen könne, entschieden die obersten Zivilrichter am Donnerstag in Karlsruhe.

Im konkreten Fall war einem schwerbehinderten Mann über Jahre eine volle Erwerbsminderungsrente entgangen, weil seine Mutter als Betreuerin stattdessen beim Landratsamt im sächsischen Meißen Leistungen der Grundsicherung beantragt hatte. (Az. III ZR 466/16)

Sohn will Schadensersatz

Dem Urteil zufolge hätte die Sachbearbeiterin die Frau zumindest darauf aufmerksam machen müssen, dass eine Rentenberatung sinnvoll sei – und das auch ungefragt. Der Sohn hat den Landkreis auf Schadensersatz verklagt, ihm seien von 2004 bis 2011 mehr als 50.000 Euro entgangen.

Das Oberlandesgericht Dresden, das seine Klage abgewiesen hatte, muss den Fall nun neu verhandeln und entscheiden. (dpa-AFX)

Foto: Picture Alliance

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