Altersversorgung: Leistungen von Seelotsen sind beitragspflichtig

B12KR22/19R: Revision erfolgreich

Im Prinzip wie oben: Kläger früher als Seelotse tätig, u.a. Altersrente der beklagten DRV Knappschaft-Bahn-See seit 1. Juni 2012. Am 27. Juni 2012 insgesamt einmalige Kapitalleistungen von zusammen 312 845 Euro von dem privaten Versicherer auf Basis des Gruppenvertrages, von der Beklagten als Versorgungsbezüge der Beitragserhebung in GKV und sPV bis zum Differenzbetrag von BBG und Altersrente unterworfen. SG hatte Klage abgewiesen, LSG Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Anders der 12. Senat auch hier: Wie oben war die Revision des klagenden Seelotsen im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet:

„Während des Berufungsverfahrens sind weitere Bescheide ergangen, die vom LSG nach § 96 Abs 1, § 153 Abs 1 SGG in das Klageverfahren einzubeziehen waren. Dass das LSG diese nicht festgestellt hat, ändert daran nichts. Zwar ist das BSG als Revisionsinstanz gemäß § 163 SGG an die tatsächlichen Feststellungen des LSG gebunden. Allerdings hat das Revisionsgericht einen Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter wegen fehlerhafter Besetzung des erkennenden Gerichts von Amts wegen zu berücksichtigen und dessen Vorliegen aufzuklären, soweit hierfür naheliegende Anhaltspunkte bestehen.

Bei einer die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung betreffenden Beitragsfestsetzung über einen Zeitraum von mehreren Jahren liegt der Erlass von Änderungsbescheiden regelmäßig offenkundig auf der Hand. Die beklagte DRV Knappschaft- Bahn-See hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass während des Berufungsverfahrens weitere Bescheide ergangen sind. Hierüber hätte das LSG auf Klage entscheiden müssen. Eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG war ihm aus den [oben, die Red.] genannten Gründen verwehrt.“

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