Wenn die Indizien gegen den Versicherten sprechen

Das Landgericht Coburg hat die Klage eines Versicherungsnehmers auf Zahlung von Leistungen aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag abgelehnt, weil der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde (Urteil vom 05.06.2018, Aktenzeichen 24 O 360/16). Das Urteil ist rechtskräftig. 

Nach Anhörung des Klägers, der Vernehmung eines Zeugen und der Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens war das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hatte.

Der Kläger war mit dem Pkw seiner Ehefrau auf einer Landstraße nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Kurze Zeit nach dem Unfall wurde das Fahrzeug unrepariert für 12.000 Euro verkauft. Vom beklagten Vollkaskoversicherer verlangte der Kläger zunächst Reparaturkosten in Höhe von 24.000 Euro, später nur noch einen geringeren Betrag.

Er behauptete, zum Unfall sei es deshalb gekommen, weil er wegen schlechter Sichtverhältnisse bei Dunkelheit und Nieselregen die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe. Nach Ansicht der Versicherung war der Kläger mit dem Pkw jedoch absichtlich gegen den Baum gefahren, um in den Genuss der Versicherungsleistung zu kommen.

Nach Anhörung des Klägers, der Vernehmung eines Zeugen und der Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens war das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hatte. Dieser hatte das Unfallgeschehen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich dargestellt und – nach der Einschätzung des Gerichts – immer dem aktuellen Verfahrensstand angepasst.

So hatte der Kläger zunächst angegeben, er habe das Fahrzeug nicht mehr abbremsen können, bevor er gegen den Baum geprallt sei. Nach dem Vorliegen des Gutachtens behauptete der Kläger plötzlich, vor der Kollision doch noch kurz gebremst zu haben. Auch zum Zweck der Autofahrt machte der Kläger verschiedene, teilweise auch fragwürdige Angaben. Der Sachverständige stellte außerdem fest, dass die ursprüngliche Unfallschilderung des Klägers nicht plausibel war.

Gesamtwürdigung der Indizien

Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit. Dies muss der Versicherer im Prozess nachweisen. Gelingt ihm das nicht, verbleibt es bei seiner Leistungspflicht. Weil der Versicherer bei dem fraglichen Versicherungsfall aber selbst nicht dabei ist, bleibt ihm meist nichts anderes übrig, als Umstände zu benennen, die für eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles sprechen, sogenannte Indizien.

Liegen dann viele Indizien vor, für die es bei einem echten Unfall keine Erklärung gibt oder die bei einem fingierten Unfall deutlich häufiger auftreten, kann dem Versicherer der Beweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles gelingen. Ausschlaggebend für das Gericht ist hierbei eine Gesamtwürdigung dieser Indizien und der sonstigen Umstände. Gelangt das Gericht dabei zu der Überzeugung, dass der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wurde, hat der Versicherer den Beweis geführt und wird von seiner Leistungspflicht frei. (kb)

Foto: Shutterstock

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