Erbrecht: Fünf Irrtümer und wie Sie diese vermeiden

Rund um den Tod und das Erbe treten Fragen auf. Dazu gehören vermeintliche Sätze wie etwa: „Für die Beerdigung meines Vaters zahle ich keinen Cent“ oder „Meine enterbten Kinder bekommen nichts vom Nachlass“. Aufgrund dieser Irrtümer schließen viele Menschen gar keinen Erbvertrag ab und lassen die Planung nach dem eigenen Tod außen vor. Wie man besser vorgehen sollte.

„Damit Unklarheiten beim Erbe und dem Erbrecht aus dem Weg geräumt sind, sollten Personen am besten sofort das eigene Erbe festlegen“, rät Oliver Suhre, Generalbevollmächtigter der Monuta Sterbegeldversicherungen. Er klärt fünf Irrtümer über das Erbrecht auf.

1. „Wenn ich den Erbfall ignoriere, trete ich das Erbe nicht an.“

 „Laut §1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geht nach dem Tod einer Person das gesamte Vermögen auf die Erben über. Dabei müssen die Erben nichts dafür tun“, erklärt Suhre. Wenn die Erben jedoch der Erbschaft entgehen möchten, was häufig bei einer Verschuldung eintrifft, so müssen sie das Erbe ausschlagen. Wichtig dabei zu beachten: Es gibt eine festgelegte Frist von sechs Wochen nach Kenntnisnahme der Erbschaft.

2. „Wenn ich das Erbe ausschlage, muss ich nichts für die Beerdigung zahlen.“

„Wer denkt, dass Erben, die die Erbschaft ausschlagen, von den Bestattungskosten befreit sind, irrt“, deckt Suhre auf. Richter sprechen hier von einer „Totenfürsorgepflicht“. Diese besagt, dass eine Beerdigung unabhängig vom Erbrecht erfolgt. So müssen die Kosten für die Bestattung von den nächsten Angehörigen getragen werden. Nur in Ausnahmefällen, wenn zum Beispiel jemandem körperlicher Schaden zugefügt wurde, können Angehörige sich von der Totenfürsorgepflicht befreien lassen.

3. „Wenn ich sterbe, erbt mein Ehepartner automatisch alles.“

Häufig wünschen sich Personen, dass der geliebte Ehepartner das gesamte Vermögen erbt. „Festgeschrieben ist, dass Ehepartner alles erben, wenn sie im Testament als Alleinerben nachweislich verschriftlicht sind“, weist Suhre nach. „Ohne ein Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, wobei das Vermögen auch an Kinder, Enkel und Urenkel gehen kann.“

4. „Enterbte und nichteheliche Kinder sind vom Nachlass ausgeschlossen.“

Wenn es ein Leben lang keinen Kontakt zu den eigenen oder nichtehelichen Kindern gegeben hat, ist der Wunsch groß, die Kinder später zu enterben. Jede Person kann Familienangehörige im Testament enterben. „Allerdings gibt es einen Pflichtanteil, der – je nach Familienkonstellation – Ehepartnern, Kindern, Enkeln und Urenkeln zusteht“, zeigt Suhre auf. „Dieser Pflichtanteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, ist jedoch von dem Verhältnis und der Zahl der Erben abhängig.“

5. „Ich erbe Omas Haus steuerfrei.“

Häufig stecken in Häusern der Verstorbenen viele Erinnerungen. So ist die Wertschätzung groß, wenn Angehörige die Aussicht auf ein Hauserbe bekommen. Mit der letzten Erbschaftssteuerreform gilt, dass Kinder und Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind, das Haus steuerfrei erben können. „Wer glaubt, dass diese Reform bedingungslos sei, irrt. Tatsächlich ist eine gesetzliche Obergrenze eingeführt. Wer mehr als 200 Quadratmeter Wohnraum erbt, zahlt den übersteigenden Anteil an Erbschaftssteuern an das Finanzamt“, erklärt Suhre.

Foto: Shutterstock

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