MiFID II: Baker Tilly sieht Nachbesserungsbedarf

Fehlende historische Daten führen zudem zu hohen Risikokategorien bei geschlossenen AIFs. „Hier wäre es wünschenswert, dass im Bereich der AIF auch der so genannte Risikoindikator angepasst wird“, heißt es von Baker Tilly.

Diese Kennzahl geht auch in die Zielmarktbestimmung ein. Gemäß MiFID II muss für jedes Produkt ein Risikoindikator angegeben werden. Nach Inkrafttreten der PRIIPs-Verordnung auch für AIFs (plangemäß ab 31. Dezember 2021) muss der so genannte PRIIPs-Risikoindikator verwendet werden. Der PRIIPs-Risikoindikator umfasst insgesamt 7 Risikoklassen – von Risikoklasse 1 (geringe Risikobereitschaft und sehr geringe bis geringe Rendite) bis Risikoklasse 7 (sehr hohe Risikobereitschaft und höchste Rendite).

Das Problem beim PRIIPs-Risikoindikator ist, dass dieser bei geschlossenen AIFs immer zu einer sehr hohen Risikoklasse von 6 oder 7 führt. Dr. Christian Reibis, Partner und Wirtschaftsprüfer bei Baker Tilly führt aus: „Ursache hierfür ist, dass eine bessere Risikoeinstufung nach PRIIPs nur möglich ist, wenn für das Produkt Daten zur historischen Wertentwicklung verfügbar sind. Da AIF in der Regel neu aufgelegt werden und keine Werthistorie haben, ergibt sich hier immer ein sehr hohes Marktrisiko, das zwangsläufig zu einer Gesamt-Risikoklasse von 6 oder 7 führt.“ Dies könnte dazu führen, dass nach Inkrafttreten der PRIIPs-Verordnung für AIFs bestimmte Vertriebe, insbesondere Banken, AIF nicht mehr vertreiben dürften.“

Ex-ante-Kostenausweis ist eine administrative Bürde

Der dritte Punkt, an dem MiFID II nachgebessert werden sollte, ist der verpflichtende Ex-ante-Kostenausweis, so Baker Tilly. Dieser besagt, dass dem Anleger vor der Investitionsentscheidung alle Kosten in einer gesonderten Aufstellung transparent gemacht werden müssen. Hierzu fragt der Review-Fragebogen ab, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Option für die Anleger, sich gegen den Ex-ante-Kosten-Nachweis zu entscheiden, ermöglicht werden soll. Grundsätzlich wäre die Schaffung einer so genannten „Opt-Out-Möglichkeit“ sinnvoll.

Reibis: „Die Opt-Out-Möglichkeit sollte zumindest für Produkte gelten, bei denen bereits in den gesetzlich vorgesehenen Verkaufsunterlagen alle Kosten ausgewiesen werden müssen. Bei AIF z.B. schreibt das KAGB bereits für den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen umfassende Kostenangaben, unterr anderem die Angabe einer Gesamtkostenquote vor. Dadurch werden die Anleger über alle anfallenden Kosten informiert und dem Anlegerschutz ist umfassend Rechnung getragen. Die Ermittlung einer zusätzlichen Kostenquote nach MiFID II führt in der Praxis bei den Anlegern eher zu Verwirrung, weil die Kostenbegriffe nach KAGB und MiFID II nicht deckungsgleich sind und teilweise unterschiedliche Kostenquoten ausgewiesen werden.“

Seite 3: Abgrenzung der Kosten unklar

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