Verjährungsverkürzende AGB-Klauseln in Vertreterverträgen

Das OLG Stuttgart hatte darüber zu entscheiden, ob Vertragsklauseln, die die Verjährung verkürzen, unwirksam sein können. Gastbeitrag von Jürgen Evers, Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht

Jürgen Evers

Der Streitfall

Der Vertreter begehrte mit einer Stufenklage zunächst einen Buchauszug, um sich daraus ergebende rückständige Provisionen und einen weitergehenden Ausgleich gegen das beklagte Unternehmen durchzusetzen. Im Vertretervertrag war vereinbart, dass der Unternehmer monatlich über alle im Abrechnungszeitraum fälligen Provisionen abrechnet. Der Vertreter war vertraglich verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Widersprüche sollten innerhalb von 4 Wochen nach Zugang schriftlich bei der Hauptverwaltung des Unternehmers eingehen.

Zur Frage der Verjährung enthielt der Vertretervertrag die folgende Klausel: „Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in 13 Monaten ab dem Ende des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt, spätestens aber in 3 Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Fälligkeit eintritt. Dies gilt nicht für Ansprüche, für die das Gesetz zwingend eine längere Verjährung bestimmt hat. Der Kenntniserlangung steht es gleich, wenn der Berechtigte ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen können. Die Regelung gewährleistet, dass eventuelle Unstimmigkeiten über die gegenseitigen Rechte und Ansprüche, insbesondere Provisionen und Ihre Abrechnung, aktuell und zeitnah geregelt werden.“

Der Vertreter hat den Buchauszug für die Zeit seit dem 01.10.2014 begehrt. Dem hielt der Unternehmer u.a. entgegen, dass er den Buchauszug längstens für 13 Monate zurückverlangen könne. Das Landgericht wies die Einrede des Unternehmers zurück und gab dem Vertreter Recht. Der zehnte Zivilsenat des OLG Stuttgart schloss sich der Meinung an und grenzte sich damit vom siebten Zivilsenat ab, der die Klausel gebilligt hatte.

Die Begründung

Zur Begründung seiner Entscheidung stellte das OLG Stuttgart nachstehende Erwägungen an. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 HGB verjähre selbständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Es handele sich um einen Hilfsanspruch, der gegenstandslos werde, wenn der Provisionsanspruch, zu dessen Vorbereitung er diene, wegen Verjährung oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann. Der Anspruch entstehe, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Dies sei in der Regel mit Fälligkeit der Leistung der Fall. Die Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs beginne daher regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die ihm zustehende Provision erteilt hat. Davon sei auszugehen, wenn diese ohne Einschränkungen oder Vorbehalte erteilt werde. Denn mit einer einschränkungs- und vorbehaltslosen Abrechnung erkläre der Unternehmer, dass keine weiteren Provisionsforderungen des Vertreters für den jeweiligen Abrechnungszeitraum bestünden.

AGB-Klausel ist unwirksam

Eine Verkürzung von Verjährungsfristen sei zwar in unternehmerseitig vorformulierten Vertragsbestimmungen nicht durchweg ausgeschlossen. Auch bestehe grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Unternehmers an einer möglichst zeitnahen Klärung von Uneinigkeiten über die gegenseitigen Rechte und Ansprüche, insbesondere Provisionen. Der im Streitfall verwendeten vorformulierten Vertragsklausel zur Abkürzung der Verjährung sei jedoch die Wirksamkeit zu versagen. Denn sie erfasse nach ihrem Wortlaut auch Haftungsansprüche aus dem Vertrag wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen. Die Klausel benachteilige den Vertreter daher entgegen § 307 BGB unangemessen, weshalb sie insgesamt unwirksam sei. Sie könne auch nicht auf einen wirksamen Teil reduziert werden. Außerdem sei die im Gesetz zum Ausdruck kommende Wertung, nach der ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, in AGB unwirksam ist, grundsätzlich auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu beachten. Auch dies führe zur Unwirksamkeit der Klausel.

Klausel bezieht sich auch auf Schadensersatzansprüche

Es sei nicht überzeugend, wenn der Unternehmer meine, die Klausel solle nur Erfüllungsansprüche betreffen. Denn die Formulierung „Ansprüche aus diesem Vertrag“ beziehe sich ohne weiteres auch auf Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung, die ebenfalls aus dem Vertrag herrühren.

BGH-Entscheidung beruht auf überholter Rechtslage

Auch dass sich der BGH bisher nicht an einer Beschränkung von Ansprüchen des Vertreters wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung gestört habe, stehe dem nicht entgegen. Denn dies liege daran, dass der BGH die vertretervertragliche Abkürzung der Verjährung noch an der alten Rechtslage gemessen habe. Die Entscheidung könne für die Beurteilung der Verjährung nach den geltenden Vorschriften daher nicht herangezogen werden. Für eine interessengerechte Verjährungsabkürzung bedürfe es nicht einer weiten Formulierung, die auch vorsätzliche Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung einschließe.

Kommentar

Der Begründung des Senats kann nicht gefolgt werden, soweit der Senat davon ausgeht, die Abkürzung erstrecke sich auf Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen. Denn die Klausel bestimmt ausdrücklich, dass sie nicht für Ansprüche gilt, für die das Gesetz zwingend eine längere Verjährung bestimmt hat. Deshalb hätte der Senat sich mit dieser Ausnahmebestimmung auseinandersetzen müssen. Bedenklich erscheint jedoch in jedem Fall die Verkürzung der kenntnisunabhängigen Verjährung auf 3 Jahre. Das Gesetz sieht insoweit zehn Jahre vor (§ 199 Abs. 4 BGB). Während eine Verkürzung auf vier Jahre keinen Bedenken unterliegt, weil sie dem alten Recht entsprach, erscheint eine weitergehende Beschränkung des Zeitraums sachlich nicht gerechtfertigt. Deshalb dürfte die Entscheidung im Ergebnis in Ordnung gehen.

Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht

Foto: Kanzlei Evers

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