Weiterbildung in Zeiten von Covid-19

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Jürgen Evers

Die Corona-Pandemie hat das Interesse der Versicherungsvermittler an der Nutzung der Möglichkeiten digitaler Weiterbildung gesteigert, um so sicherzustellen, dass das gesetzliche Pflichtsoll von mindestens 15 Stunden Weiterbildungszeit pro Jahr erfüllt wird. Doch nicht jedes Webinar erfüllt die Voraussetzungen, die für eine Anrechenbarkeit im Rahmen der gesetzlichen Weiterbildungspflicht gefordert sind. Gastbeitrag von Rechtsanwalt Jürgen Evers

Die Corona-Pandemie hat das Interesse der Versicherungsvermittler an der Nutzung der Möglichkeiten digitaler Weiterbildung gesteigert, um so sicherzustellen, dass das gesetzliche Pflichtsoll von mindestens 15 Stunden Weiterbildungszeit pro Jahr erfüllt wird. Doch nicht jedes Webinar erfüllt die Voraussetzungen, die für eine Anrechenbarkeit im Rahmen der gesetzlichen Weiterbildungspflicht gefordert sind. Gastbeitrag von Rechtsanwalt Jürgen Evers

Um nicht am Ende des Jahres überraschend ohne ausreichende Weiterbildungszeit dazustehen, sollten Vermittler darauf achten, nur für die Anrechnung geeignete Weiterbildungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Zwar hat die Versicherungsvermittler-Verordnung (VersVermV) klar formuliert, welche Anforderungen an eine Weiterbildung zu stellen sind. Dennoch sorgt nicht zuletzt der dezentrale Entscheidungsprozess der jeweiligen IHK-Standorte für einige Unsicherheit.

Nach Paragraf 7 VersVermV muss die Weiterbildung mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeit des zur Weiterbildung Verpflichteten entsprechen. Dabei muss die Aufrechterhaltung der Fachkompetenz und der personalen Kompetenz gewährleistet werden. Zwar kann dies erst einmal weit gefasst werden, bedeutet tatsächlich aber bereits einen Ausschluss einiger als Weiterbildung gekennzeichneter Schulungen und Webinare – denn zum Beispiel werblich gestaltete Produktvorstellungen eines Versicherers gelten in der Regel nicht als für die Anrechenbarkeit geeignet. Diese Auffassung teilt auch die Brancheninitiative “gut beraten”, die eigene standardisierte Anforderungen an Weiterbildungen in der Versicherungsvermittlung formuliert hat.

Die gesetzlichen Anforderungen betreffen insbesondere die Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme. Werden sie nicht befolgt, kann dem Vermittler dies im Nachhinein teuer zu stehen kommen. Denn wird die Maßnahme von der zuständigen IHK nicht anerkannt, fehlt ihm im Zweifel die nötige Weiterbildungszeit am Ende des Jahres. Vermittler sind daher darauf angewiesen, dass sie nicht wertvolle Weiterbildungszeiten in Fortbildungen investieren, die dann doch die nötigen Voraussetzungen nicht erfüllen.

Die Weiterbildungsmaßnahme sollte mit zeitlichem Vorlauf zur Durchführung geplant und konzipiert sein. Dabei sollte dem potenziellen Teilnehmer eine nachvollziehbare Beschreibung und ein die Durchführung stützender Ablaufplan zur Verfügung gestellt werden. Vermittler sollten darauf achten, dass sie diese Informationen vorab zum Beispiel in Form einer Einladung erhalten. Die Beschreibung muss die während der Maßnahme erlernbaren Kompetenzen und den zeitlichen Umfang enthalten. Zudem muss der Bildungsdienstleister über die nötige Fachkompetenz verfügen und systematisch die Einhaltung der Vorgaben sicherstellen. Dies gilt auch für den Nachweis über die Anwesenheit der Teilnehmenden, was bei Online-Schulungen und Webinaren durchaus problematisch sein kann.

An den Standards von “gut beraten” orientieren

Generell gilt nach Paragraf 7 VersVermV, dass auch Weiterbildung im Selbststudium, also selbstgesteuertes Lernen, Blended Learning oder e-Learning, d.h. auch Online-Schulungen und Webinare, möglich und anrechenbar sind. Da die Anwesenheit hierbei jedoch nur mit erheblichem Aufwand einwandfrei sichergestellt werden kann, zum Beispiel durch Webcam-Tracking, also die “Überwachung” der Anwesenheit über die Nutzer-Webcam, räumt der Gesetzgeber den Durchführenden daneben auch andere Möglichkeiten zum Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme ein. In Betracht kommt vor allem eine Lernerfolgskontrolle in Form einer qualitativen Prüfung der Schulungsinhalte.

Als Weiterbildungsanbieter ist es dabei sinnvoll, sich an den Standards der Brancheninitiative “gut beraten” zu orientieren. Bei Webinaren über ein Online-Konferenztool ist danach, analog zur Präsenzveranstaltung, dafür zu sorgen, dass die angemeldeten Teilnehmer für die Dauer der gesamten Veranstaltung selbst anwesend sind. Dies kann mittels einer technischen Lösung oder über die didaktische Gestaltung der Maßnahme geschehen (zum Beispiel den Einbau geeigneter Lernerfolgskontrollen). Die Dauer der Prüfung darf nach den Standards von “gut beraten” der Weiterbildungszeit zugeordnet und damit angerechnet werden. Der Nachweis der Lernerfolgskontrolle gilt als Dokumentationsform der Durchführung und Teilnahme an der Bildungsmaßnahme.

Lernerfolgskontrollen können nach den Standards der Brancheninitiative “gut beraten” wie folgt ausgestaltet sein: Prüfung, Test oder Übung mit dokumentiertem Feedback, die zum Beispiel in einem elektronischen Lernmedium integriert sind oder außerhalb des Lernmediums (mündlich oder schriftlich) stattfinden. Die Lernerfolgskontrolle muss die erwerbbaren Kompetenzen der Gesamtmaßnahme abdecken. Zudem kann das Selbststudium oder die Online-Schulung an eine gesteuerte Maßnahme angebunden werden, um durch Teilnehmer-Feedback den Lernerfolg sicherzustellen.

Bei der Auswahl seiner Weiterbildungsveranstaltungen ist der Vermittler gehalten, selbst zu prüfen, ob die Weiterbildung den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird – denn Anbieter von Weiterbildungsmaßnahmen sind nicht erlaubnis- und rechenschaftspflichtig gegenüber einer Erlaubnisbehörde. Weigert sich der Weiterbildungsanbieter, die in der Anlage 3 VersVermV genannten Anforderungen nachzuweisen, kann der Weiterbildungspflichtige sich nicht mit Erfolg dagegen zur Wehr setzen, dass die Erlaubnisbehörde den Weiterbildungsnachweis nicht anerkannt, weil die Maßnahme den Anforderungen des Paragrafen 7 VersVermV nicht hinreichend entspreche.

Im Ergebnis kann das zu einer Diskriminierung von unabhängigen Weiterbildungsanbietern führen, die nicht selbst Versicherer oder Vermittler und damit indirekt reguliert sind, denn Lehrgangsteilnehmer müssen bei diesen befürchten, im Fall einer Nichtanerkennung des Bildungsnachweises sprichwörtlich leer auszugehen. Dies gilt wohlgemerkt, wenn Anbieter den gesetzlichen Anforderungen nicht nachkommen. Ein Hinweis auf die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen finden Vermittler in der Akkreditierung des Anbieters als Bildungsdienstleister durch die Brancheninitiative “gut beraten”.

Eine Lernerfolgskontrolle ist nur dann notwendig, wenn die Anwesenheit nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Dies ist im Selbststudium der Fall. Ein Webinar ist kein Selbststudium, wenn der Vortragende live geschaltet ist und es die Möglichkeit einer Interaktion gibt. Wenn der Veranstalter des Webinars die Anwesenheit der Teilnehmer dokumentieren kann (Chatprotokolle oder ähnliches), bedarf es keiner Erfolgskontrolle im Sinne einer Prüfung. Ist das Webinar dagegen aufgezeichnet, muss durch eine geeignete Lernerfolgskontrolle die Anwesenheit des Teilnehmers übergeprüft werden. Hierfür kann zum Beispiel im Nachgang der Teilnehmer sofort (per Mail) Kontrollfragen erhalten. Erst nach erfolgreicher Beantwortung dieser Fragen, d.h. bei überwiegend richtiger Beantwortung, erhält der Teilnehmer eine Teilnahmebestätigung.

Erlaubnis kann wegen Unzuverlässigkeit entzogen werden

Zwar sieht die VersVermV nicht vor, dass Vermittler Nachweise über die absolvierte Weiterbildungszeit regelmäßig vorlegen müssen. Allerdings obliegt es den aufsichtführenden IHK, anlassbezogen die Erfüllung der Weiterbildungspflicht zu überprüfen. Dies kann unteranderem stichprobenartig der Fall sein oder etwa auf eine Beschwerde hin geschehen. Nachweise über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht müssen gemäß Paragraf 7 VersVermV fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorgehalten und in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde. Verstöße gegen die Weiterbildungsverpflichtung oder fehlende Dokumentation über die absolvierte Weiterbildungszeit werden als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Bußgeldern belegt und können zudem dazu führen, dass Produktgeber die Zusammenarbeit beenden. Letztlich kann dem Vermittler auch die Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit entzogen werden, wenn er sich beharrlich weigert, Weiterbildungsnachweise zu erbringen.

Autor Jürgen Evers ist Inhaber der Kanzlei Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht.

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