Anleger-Aufklärung bei Kapitalanlegerimmobilien

Wohnungen und Häuser sind gefragte Anlageobjekte und bescheren Vertrieben hohe Gewinne. Um eine Haftung auszuschließen, sollten sie ihre Kunden mit vollständigen, richtigen und transparenten Prospekten aufklären. Die Frage, über was bei einer Kapitalanlegerimmobilie aufgeklärt werden muss, hängt vom Einzelfall ab.

Gastbeitrag von Curt-Rudolf Christof, Deutsche Sachwert Kontor und Andreas Ringel, Kanzlei Actio Rechtsanwälte

Als Ergebnis ist zusammenzufassen, dass die IDW-S-4-analoge Prospektierung eine „win-win-Situation“ für alle Beteiligten erzeugt.

Der IDW-S-4-Standard, welcher vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland stammt, gibt keine direkten Antworten zur Aufklärungspflicht.

Er dient vorrangig dazu, Wirtschaftsprüfern Anhaltspunkte dafür zu bieten, nach welchen Maßstäben eine Kapitalanlage zu begutachten ist.

Der Standard ist auf die Immobilienkapitalanlage also nicht direkt anwendbar, dient jedoch als guter Leitfaden. Zwischenzeitlich gibt es mehrere Hundert Urteile zu unterschiedlichsten Sachverhalten, bei denen eine explizite Aufklärung des Kapitalanlegers erwartet wird.

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Tilgung vor Renteneintrittsalter

Beispielsweise wird bei einer zur Alterssicherung angebotenen Immobilie gefordert, dass der Anleger darüber aufgeklärt wird, dass die Tilgung der Immobilie auch vor Abschluss des Renteneintrittsalters abgeschlossen sein muss.

Beim Beitritt zu einem Mietpool müssen Vermittler ihre Kunden darüber informieren, dass die Ausschüttungen aufgrund der Solidarisierung der Einnahmen niedriger ausfallen können und dass nicht nur Rücklagen zum Gemeinschaftseigentum, sondern auch zum Sondereigentum zu bilden sind.

Ob diese Aufklärung dabei in einem mündlichen Beratungsgespräch oder schriftlich anhand eines Prospektes erfolgt, macht zunächst keinen Unterschied, wohl aber in der späteren Beweisführung.

Seite zwei: Anbieter muss Aufklärung nachweisen

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