Ausgleichsanspruch: BGH stärkt Rechte des Handelsvertreters

Die Vertragsbestimmung in einem Handelsvertretervertrag, wonach ein Teil der dem Handelsvertreter laufend zu zahlenden Vergütung auf den künftigen Ausgleichsanspruch angerechnet werden soll, ist im Zweifel nichtig. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des BGH hervor.

Gastbeitrag von Jens Reichow, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Jens Reichow: "Zunächst lautet der Grundsatz, dass derjenige der einen Anspruch geltend macht, auch die für ihn günstigen Sachverhaltsumstände, insbesondere die Höhe der Forderung, darzulegen hat."
Jens Reichow: „Viele Handelsvertreter wehren sich gegen eine Kürzung ihres Ausgleichsanspruches mit der Begründung, die Anrechnung der Provision stelle einen vorzeitigen Verzicht auf den Ausgleichsanspruch dar.“

Der Ausgleichsanspruch dient grundsätzlich der Altersversorgung des Handelsvertreters. Er ist dabei als Einmalbetrag vom Versicherer beziehungsweise vom Vertriebsunternehmen zu zahlen.

Am Ende der Handelsvertretertätigkeit sehen sich viele Vertriebe daher mit einer hohen Einmalzahlung konfrontiert. Dies ist oftmals unerwünscht und viele Unternehmen versuchen den Ausgleichsanspruch durch eine erhöhte Provision zu umgehen. Danach soll der erhöhte Provisionsanteil dann auf den zukünftigen Ausgleichsanspruch angerechnet werden.

Bei einer Beendigung des Handelsvertretervertrages kommt es hierüber oftmals zum Streit. Viele Handelsvertreter wehren sich gegen eine Kürzung ihres Ausgleichsanspruches mit der Begründung, die Anrechnung der Provision stelle einen vorzeitigen Verzicht auf den Ausgleichsanspruch dar und sei daher nach Paragraf 89b Absatz 4 Handelsgesetzbuch (HGB) unwirksam.

Ausgestaltung der Klausel maßgeblich

Ob dies tatsächlich so ist, hängt von der genauen Ausgestaltung der Klausel im Handelsvertretervertrag ab. Jüngst hatte sich dabei der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer entsprechenden Klausel zu befassen.

Mit Urteil vom 14. Juli 2016 (Az.: VII ZR 297/15) entschieden dabei die Richter des BGH, dass eine Vertragsbestimmung in einem Handelsvertretervertrag, wonach ein Teil der dem Handelsvertreter laufend zu zahlenden Vergütung auf den künftigen Ausgleichsanspruch angerechnet werden soll, im Zweifel nichtig sei.

Seite zwei: Bestehende Klauseln prüfen

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