In vier Schritten vom Ausschließlichkeitsvertreter zum Versicherungsmakler

Viele gebundene Ausschließlichkeitsvertreter tragen in sich den Wunsch nach einem Wechsel in die freie Maklerschaft. Ein Wechsel sollte aber gut vorbereitet werden. Gastbeitrag von Jens Reichow, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Jens Reichow
„Viele Kunden werden auch nach einem Wechsel des Vermittlers in die freie Maklerschaft weiter durch diesen betreut werden wollen.“

Es lauern viele rechtliche Risiken. Diese sollten dem wechselwilligen Ausschließlichkeitsvertreter im Vorwege bewusst sein. Der Schritt in die Maklerschaft sollte daher wohl durchdacht werden und die einzelnen Abschnitte im Vorwege geplant werden, damit am Ende keine unliebsamen Überraschungen drohen.

Schritt 1: Die Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses mit dem Versicherer

Zunächst gilt es das bestehende Handelsvertreterverhältnis aufzulösen. Dies ist entweder mittels Kündigung einer Partei oder aber durch eine Aufhebungsvereinbarung möglich. Natürlich wünschen sich viele Ausschließlichkeitsvertreter eine einvernehmliche Trennung. Die Praxis zeigt jedoch, dass dies oftmals aufgrund der persönlichen Spannungen zwischen den Parteien nicht möglich ist. Es bleibt dann nur noch die Kündigung des Vertrages.

Wer selbst kündigt, verliert Ausgleichsanspruch

Wer unter welchen Konditionen das Handelsvertreterverhältnis kündigt, hat weitreichende Konsequenzen für die weiteren Ansprüche der Parteien, insbesondere hinsichtlich des Ausgleichsanspruches nach § 89b HGB. Achtung: Kündigt der Handelsvertreter, verliert er regelmäßig nach § 89 b Abs.3 HGB den Ausgleichsanspruch; es sei denn, dass ein Verhalten des Versicherers hierzu begründeten Anlass gegeben hat.

Da der Versicherer normalerweise selbst keinen Anlass bieten wird, ist es das Ziel des Handelsvertreters daher für gewöhnlich, dass nicht er, sondern der Versicherer die Kündigung des Vertrages ausspricht. Dies führt nämlich nach § 89b Abs.3 HGB nur dann zum Wegfall des Ausgleichsanspruches, wenn für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag. Es kommt aus Sicht des Handelsvertreters also darauf an, den Versicherer zur Kündigung zu bewegen, ohne selbst ein eigenes schuldhaftes Verhalten zu begründen.

Seize zwei: Unklarheiten führen zu Haftungsrisiken

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