Fehlerhafte Ausgleichsberechnung: Vertreter darf Geld behalten!

Unter diesen Umständen sei es als Unternehmensinternum anzusehen, dass für den Vertreter nicht erkennbar werde, wenn das vom Unternehmer verwendete Software-Programm fehlerhaft sei oder falsch bedient werde. Dies gehe mit dem Sinn der Ausschlussfrist nach § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB einher, eine möglichst rasche Klärung zu bewirken, um Rechtsfrieden bald nach Vertragsende eintreten zu lassen. Eine vollständige mathematische Gerechtigkeit sei im Rahmen der Prognose des Ausgleichs nicht erforderlich.

Im Übrigen sei die Abrechnung des Unternehmers jedenfalls dadurch bindend geworden, dass der Vertreter sie akzeptiert habe. Denn dadurch hätten sich die Parteien konkludent auf das Ergebnis der Abrechnung geeinigt.

Kommentar

Vertreter sollten die Entscheidung mit vorsichtigem Optimismus betrachten. Denn einerseits ist es fraglich, ob der Grundsatz, nachdem eine nachvertragliche Entwicklung bei der Ausgleichsprognose nur insoweit soll berücksichtigt werden dürfen, als sie im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung angelegt war, überhaupt mit Art 17 Abs. 2 RiLi 86/653/EWG zu vereinbaren ist.

Andererseits hat die Kammer den Anwendungsbereich des Grundsatzes unberechtigt auf Software oder Eingabefehler bei der Berechnung des Versicherungsvertreterausgleichs erweitert. Diese wird in der Praxis nicht durch eine individuelle Prognose nach § 89 b Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 HGB vorgenommen, sondern nach den „Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs, § 89 b HGB“.

Die „Grundsätze“ geben alle Rechenschritte zur Ermittlung des Ausgleichswerts vor. Die Annahme der Kammer, die Ermittlung erfordere ein Software-Programm, ist unzutreffend. Die „Grundsätze“ sind eingeführt worden, lange bevor PCs Einzug in die Büros gehalten haben.

Persönliche Nachregung dient zur Klarheit

Ebenso wenig zutreffend ist die Annahme, dass eine persönliche Nachrechnung des Ausgleichswerts unterbleiben könne. Dies zeigen allein die zahlreichen Auseinandersetzungen über die Anwendung der Bruttodifferenzmethode im Rahmen der „Grundsätze“. Auch soll die Ausschlussfrist nicht den Rechtsfrieden rasch herstellen.

Vielmehr dient sie lediglich dazu, dem Unternehmer schnell Klarheit zu verschaffen, ob ein Ausgleich verlangt wird, damit er die erforderlichen Dispositionen treffen kann. Deshalb muss die Ausgleichsforderung zur Fristwahrung nicht einmal beziffert werden.

Abrechnung über Ausgleich wie Provisionsabrechnung behandeln

Weiterhin ist – entgegen der Auffassung der Kammer – die Berechnung auch nicht durch eine Einigung bindend geworden. Die bei einer Provisionsabrechnung erfolgte Feststellung der Höhe eines Anspruchs des Handelsvertreters enthält ein abstraktes Schuldanerkenntnis des Unternehmers, das dieser bei Unrichtigkeit als Leistung nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern kann.

Es ist kein Grund ersichtlich, die Abrechnung über den Ausgleich anders zu behandeln als eine Provisionsabrechnung. Fordert der Unternehmer Zahlungen zurück, stellt dies ein konkludentes Kondiktionsverlangen dar. Dadurch, dass der Versicherer den sich aus der rechnerischen Differenz seiner ersten fehlerhaften und der korrigierten zweiten Berechnung in das Vermittlerkonto gebucht hat, hat er das erste Schuldanerkenntnis wegen rechtsgrundloser Bereicherung zurückgefordert.

 

Foto: Kanzlei Evers

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