FinVermV verschärft die Regeln bei Finanzgeschäften

Berater müssen jetzt auch die elektronische und telefonische Kommunikation speichern, die mit einem Kundenauftrag in Verbindung stehen könnte. Das sogenannte „Taping“ hat vor allem die Teile zu umfassen, in denen die Risiken, die Ertragschancen, die Gattungen oder die Ausgestaltung von bestimmten Finanzanlagen erörtert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es tatsächlich zu einem Geschäftsabschluss kommt.

Oft werden in einem Telefonat verschiedene Themen vermengt. Die Folge: Berater müssen im Prinzip jedes Kundentelefonat ab der ersten Gesprächssekunde mitschneiden, um die Vorgaben auch sicher zu erfüllen.

Betroffen sind insoweit sämtliche Telefongespräche, egal ob Festnetz oder Mobil, und zwar von allen Mitarbeitern. Zudem ist beispielsweise auch die Kommunikation über Messaging-Dienste betroffen. Da hier der Datenschutz aus Kundensicht eine wichtige Rolle spielt, enthält die Verordnung eine entsprechende Erlaubnis.

Der Gesetzgeber sieht Aufzeichnungen als Mittel der Beweissicherung. Finanzanlagenvermittler müssen die Aufzeichnungen zehn Jahre aufbewahren und auf Anfrage an Kunden weitergeben. Diese Frist entspricht den zivilrechtlichen Höchstverjährungsfristen. Es ist daher wohl nur eine Frage der Zeit, bis entsprechende Aufzeichnungen auch in zivilgerichtlichen Verfahren Einzug halten. (siehe Infokasten „Achtung, Aufnahme!“).

Seite drei: Alle Pflichten erfüllen

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