Die Rechte und Pflichten des Maklers

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Riccarda-Katharina Graul

In der Vergangenheit wurden in Rechtsprechung und Literatur immer wieder die Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers, gerade auch in Abgrenzung zu denen des Handelsvertreters, sowie der Umfang seiner Haftung thematisiert. Rechtsanwältin Riccarda-Katharina Graul beleuchtet anhand ausgewählter Entscheidungen die Rechtsstellung des Versicherungsmaklers.

“Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit.” Dies hatte der BGH bereits in seinem Urteil vom 22. Mai 1985 (Az.: IVa ZR 190/83) festgestellt. Wegen seiner umfassenden Pflichten könne der Versicherungsmakler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderähnlicher Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden.

Diese Ansicht hatte der BGH nochmals mit Urteil vom 12. Dezember 2013 (Az.: III ZR 124/13) bestätigt. Der BGH stellte nochmals bekräftigend fest, der Versicherungsmakler sei Interessenvertreter des Versicherungsnehmers und daher zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen seines Kunden und zu einer entsprechenden Beratung in Bezug auf den von ihm zu vermittelnden oder bereits vermittelten Versicherungsvertrag verpflichtet. Im Unterschied hierzu stehe der Versicherungsvertreter ausschließlich im Lager des Versicherers, dessen Interessen er bei seiner Vermittlungstätigkeit vorrangig im Auge zu behalten habe.

Trotz weitreichender Pflichten des Versicherungsmaklers stehen diesem die umfassenden handelsvertreterrechtlichen Kontrollrechte aus dem Handelsvertreterrecht gemäß der Paragrafen 84 ff. HGB nicht zu. So kam das OLG Köln in seinem Urteil vom 21. November 2018 (Az.: 20 U 45/18) zu dem Schluss, dass dem Versicherungsmakler kein Ausgleichsanspruch nach Paragraf 89b Absabtz 5 HGB zustehe.

Dies ergebe sich bereits aus der systematischen Stellung der Vorschriften über den Handels- bzw. Versicherungsmakler in den Paragrafen 93 ff. HGB, die auf Paragraf 89b HGB nicht Bezug nehmen würden. Eine analoge Anwendung des Paragrafen 89b HGB auf Versicherungsmakler werde in Rechtsprechung und Literatur zu Recht nicht erwogen; sie würde dem gesetzgeberischen Konzept widersprechen, wonach der Versicherungsmakler ausschließlich im Lager des Versicherungsnehmers stehe und gegenüber dem Versicherer eine unabhängige Stellung einnehmen solle. Versicherungsmakler sollten daher bereits bei Abschluss der Courtagezusage darauf achten, dass ihre eigenen Interessen im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit gewahrt sind.

Abgrenzung zwischen Handelsvertreter und Versicherungsmakler

Mit einer ähnlich gelagerten Argumentation hatte auch das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 22. Dezember 2011 (Az.: I-16 U 133/10) den geltend gemachten Anspruch eines Versicherungsmaklers auf Erteilung eines Buchauszugs abgelehnt.

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung nahm das OLG Düsseldorf zunächst die rechtliche Abgrenzung zwischen dem Handelsvertreter und dem Versicherungsmakler vor. Handelsvertreter und Versicherungsmakler unterscheiden sich hinsichtlich ihrer rechtlichen Stellung grundsätzlich. Der Versicherungsmakler übernimmt gemäß Paragraf 93 Absatz 1 HGB gewerbsmäßig die Vermittlung von Verträgen, ohne vom Versicherer auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein. Kennzeichnend für den Handelsvertreter ist hingegen gerade eine solche ständige Beauftragung durch das Versicherungsunternehmen. Der Handelsvertreter hat im Rahmen dieser dauerhaften Beauftragung daher auch weitgehende Auskunfts- und Abrechnungsansprüche. Insbesondere kann er auch die Erteilung eines qualifizierten Buchauszuges verlangen.

Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung kam das OLG Düsseldorf in dem Urteil zu dem Ergebnis, dass der Vermittler als Versicherungsmakler tätig gewesen sei. Mangels Handelsvertretereigenschaft konnte der Versicherungsvermittler nicht direkt auf der Grundlage des Paragrafen 87c Absatz 2 HGB einen Buchauszug verlangen. Denn auch hier ergibt sich aus der systematischen Stellung der Vorschrift des Paragrafen 87c Absatz 2 HGB wiederum, dass diese für den Versicherungsmakler nicht gilt. Es stellte sich aber die Frage, ob der Versicherer nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß Paragraf 242 BGB einen Buchauszug für den Versicherungsmakler zu erteilen hatte.

Im Ergebnis verneinte das OLG Düsseldorf einen Buchauszug für Versicherungsmakler aber auch nach Treu und Glauben. Ein solcher bestehe nach Auffassung des OLG Düsseldorf nämlich nur dann, wenn aufgrund der bestehenden Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der Auskunftsberechtigte sich die Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen und der Verpflichtete sie leicht geben könne.

Diese Voraussetzungen lägen bei einem Versicherungsmakler jedoch nicht vor. Sämtliche Informationen, die der Versicherungsmakler zur Berechnung seiner Courtageansprüche benötige, könne er sich mit geringem Aufwand selbst beschaffen. Hintergrund ist, dass der Versicherungsmakler treuhänderähnlicher Sachwalter der Versicherungsnehmer sei und mit diesen in einem dauerhaften Beauftragungsverhältnis stehe. Eine Beschaffung der courtagerelevanten Information habe seitens des Versicherungsmaklers daher über die Versicherungsnehmer zu erfolgen.

Den als Sachwalter des Versicherungsnehmers tätigen Versicherungsmakler treffen grundsätzlich intensive und umfassende Hinweis- und Prüfpflichten. Dabei stellt sich im Einzelfall oftmals die Frage, ob der Versicherungsmakler seinen gesetzlichen Pflichten und Obliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen oder ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers entstanden ist.

So hatte sich beispielsweise das OLG Braunschweig in seinem Hinweisbeschluss vom 26. Juni 2018 (Az.: 11 U 94/18) mit der Prüfungspflicht des Versicherungsmaklers bezüglich vom Versicherungsnehmer zur Weiterleitung an eine Berufsunfähigkeitsversicherung übergebener Unterlagen zu Gesundheitsfragen beschäftigt.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das OLG Braunschweig kam zu der Auffassung, dass der Versicherungsmakler grundsätzlich den Angaben des Versicherungsnehmers zu den Gesundheitsfragen des Versicherers vertrauen dürfe, sofern er ihn zuvor auf seine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung der Fragen hingewiesen habe und keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die erteilten Auskünfte unvollständig oder fehlerhaft seien.

Der Versicherungsmakler sei in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, einen Arztbericht, der ihm lediglich zur Weiterleitung an den Versicherer übergeben worden sei, auf eine Übereinstimmung mit den Angaben des Versicherungsnehmers hin zu überprüfen. Der Versicherungsmakler sei auch nicht im Rahmen seiner allgemeinen Pflicht zur Risikoprüfung gehalten gewesen, die Unterlagen durchzusehen. Ein Anlass für eine solche Prüfung bestehe etwa dann nicht, soweit der Versicherungsmakler darauf vertrauen durfte, dass der Versicherungsnehmer die ihm gestellten Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantworte, nachdem er von dem Versicherungsmakler ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass diese vollständig wahrheitsgemäß zu beantworten seien.

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus dem zwischen dem Versicherungsmakler und dem Kunden bestehenden Maklervertrag bestehe insoweit weder nach Paragraf 63 VVG, noch aus den Paragrafen 675, 280 ff. BGB. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig zeigt, dass Versicherungsmakler für die unvollständige Beantwortung der Gesundheitsfragen durch Versicherungsnehmer nicht ohne Weiteres haften. Versicherungsvermittler sind daher gut beraten, wenn sie besonderes Augenmerk auf die richtige und vollständige Dokumentation der Vorerkrankungen legen.

Riccarda-Katharina Graul ist Rechtsanwältin in der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.

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