Steuergesetz: Fonds mehrfach betroffen

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 hat die Bundesregierung heute beschlossen, die Gültigkeit des Paragrafen 15 b Einkommensteuergesetz rückwirkend zum 1. Januar 2006 auch auf Einkünfte aus Kapitalvermögen auszudehnen. Sollte das Gesetz in der Form von Bundesrat und Bundestag beschlossen werden, wäre dadurch den im ersten Halbjahr 2006 stark vertriebenen Steuerstundungsfonds von Macquarie, MPC und Deutscher Bank nachträglich die Kalkulationsgrundlage für ihre Anfangsverluste von an die 260 Prozent entzogen.

Gleichzeitig schaffte der Kabinettbeschluss Klarheit in Bezug auf die mögliche Aushebelung von Doppelbesteuerungsabkommen durch das Jahressteuergesetz. Die DBA bleiben nach Einschätzung von cash-online als Grundlage der Kalkulation von Auslandsfondsinvestments erhalten.

Darüber hinaus sieht der Entwurf für das Jahressteuergesetz auch vor, dass eine Regelung rückwirkend gesetzlich festgeschrieben wird, die vor allem für Private Equity-Dachfonds nachteilig ist.

Dabei geht es um die ?gewerbliche Infizierung? von vermögensverwaltenden Fonds. Sobald solche Gesellschaften nur zu einem winzigen Teil gewerbliche Einkünfte erzielen, wird ? so der Gesetzentwurf ? der gesamte Fonds gewerblich und damit alle Einkünfte gewerbe- und einkommensteuerpflichtig. Das schränkt für Dachfonds die Auswahl an Zielfonds erheblich ein.

Die Finanzämter sind zwar schon bisher nach dieser Praxis verfahren, waren aber im Oktober 2004 vom Bundesfinanzhof zurückgepfiffen worden (Az: IX R 53/01). Nur der gewerbliche Teil der Einkünfte sei auch gewerblich, so die Richter, der Rest bleibe vermögensverwaltend.

Das Finanzministerium hatte auf das Urteil Mitte Mai 2005, also noch unter dem damaligen Minister Hans Eichel, mit einem ?Nicht-Anwendungserlass? regiert. Die Finanzämter sollten demnach weiterhin nach der bisherigen Praxis verfahren.

Der Erlass erfolgte ? so der Text der Vorschrift – ?im Vorgriff auf eine gesetzliche Festschreibung der bisherigen Auffassung von Rechtsprechung und Verwaltung?. Im Klartext: Unter Missachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung und im Vertrauen auf eine rückwirkende Gesetzesänderung.

Diese verfassungsrechtlich äußerst problematische Hoffnung wird nun von Eichels Nachfolger Peer Steinbrück umgesetzt. Und zwar unbegrenzt rückwirkend, ?auch für Veranlagungszeiträume vor 2005?, so Paragraf 52, Absatz 32a des Gesetzentwurfes.

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