Widerrufsmodalitäten werden an EU-Recht angepasst

Die Nürnberger Rechts- und Steuerberatungsgesellschaft Rödl & Partner weist daraufhin, dass ab dem 11. Juni 2010 ein neues Muster für Widerrufsbelehrungen gilt. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt nur dann zu laufen, wenn dem Kunden eine Belehrung im Sinne des Umsetzungsgesetzes vorgelegt wurde.

Grund für die Anpassungen ist das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“, das am 11. Juni 2010 in Kraft tritt und damit auch bei der Anbahnung des Beitritts zu einem geschlossenen Fonds greift.

Hintergrund ist die Anpassung des Musters für Widerrufsbelehrungen, das ohne Übergangsregelung gilt, so Rödl & Partner. Das neue Muster wird künftig als Anlage 1 zu Artikel 246 Paragraf 2 Absatz 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)  abgedruckt. Für den Vertrieb geschlossener Fonds sei dies nach Einschätzung der Rechstanwätin Dr. Eva Diederichsen von besonderer Bedeutung, weil nur eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Widerrufsbelehrung den Lauf der Widerrufsfrist in Gang setzt und Rechtssicherheit über den Erwerb der Beteiligung an geschlossenen Fonds schafft.

Ob Emissionshäuser und Vertriebe für bereits in der Platzierung befindliche Produkte die neuen Muster-Widerrufsbelehrungen verwenden, sei eine Frage der Abwägung der zusätzlichen Kosten für den Neudruck und dem Nutzen der Rechtssicherheit, so Rödl & Partner.  (af)

Foto: Shutterstock

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