Werden Ein-Objekt-Fonds verboten?

Derzeit herrscht große Aufregung in der Branche der geschlossenen Fonds, weil befürchtet wird, dass im Zusammenhang mit der Umsetzung der AIFM-Richtlinie in deutsches Recht geschlossene Fonds, die nur in ein Asset investieren, nicht mehr zugelassen werden.

Gastkommentar von Tobias Börsch, DFH Deutsche Fonds Holding

Tobias Börsch, DFH
Tobias Börsch, DFH

Dies hätte erhebliche Auswirkungen für die Fondsbranche, da es sich bei den meisten Fonds um „Single Asset-Fonds“ handelt, also um solche, die beispielsweise in eine Immobilie, ein Schiff oder eine Solaranlage investieren.

Wie ernst sind diese Bestrebungen zu nehmen, über die im Bundesministerium der Finanzen nachgedacht wird? Um dies einzuschätzen, muss man zunächst die innere Logik und Argumentationsstruktur derjenigen verstehen, die für einen Zwang der Diversifikation plädieren.

Die AIFM-Richtlinie, so lautet das Argument, ist zunächst an die Manager von Fonds für institutionelle Investoren adressiert. Der deutsche Gesetzgeber müsste nicht einmal Fonds für das breite Publikum zulassen – wird dies jedoch vermutlich tun. Wenn dies jedoch geschieht, so das Argument von Vertretern des Bundesfinanzministeriums (BMF), dann dürften die Regulierungen, die hier greifen, nicht hinter diejenigen zurückfallen, die es bereits heute im Investmentrecht für institutionelle Fonds gibt.

Im Investmentrecht für offene Fonds gibt es jedoch keine Ein-Objekt-Fonds, sondern es gibt eine Pflicht zur Risikostreuung, und zwar aus Gründen des Anlegerschutzes. Selbst bei einem Spezialfonds für Institutionelle ist diese Risikostreuung Pflicht. Wenn hier schon institutionelle Anleger in dieser Weise geschützt werden, so das Argument, dann müssen bei einer bevorstehenden Regulierung erst recht private Anleger geschützt werden, und die Vorschriften dürfen nicht hinter jene des Investmentrechtes zurückfallen. Dies heißt aus Sicht des BMF dann zum Beispiel:

– Bei Investmentfonds ist die Fremdkapital-Quote begrenzt (für offene Immobiliepublikumsfonds liegt sie bei maximal 30 Prozent, für Spezialfonds bei 50 Prozent). Künftig müsse es daher auch bei geschlossenen Fonds Beschränkungen der Fremdkapitalquote geben.

– Investmentfonds können nicht beliebig in jede beliebige möglichen Assetklasse investieren, wie dies bei geschlossenen Fonds der Fall ist, die nicht nur in Immobilien investieren, sondern auch in Spezialitäten wie Container, gebrauchte Lebensversicherungen, Wasserkraftwerke oder gar in Wein. Künftig müsse es auch hinsichtlich der investmentfähigen Assetklassen eine Beschränkung bei geschlossenen Fonds geben. Es wäre dann nicht mehr möglich, in jede beliebige, sondern nur noch in zuvor „zugelassene“ Assetklassen anzulegen.

– Bei Investmentfonds ist es auch nicht möglich, Fonds mit einer Aktie, einer Anleihe oder einer Immobilie herauszubringen – weder bei Publikumsfonds noch bei Spezialfonds. Wenn hier selbst bei Spezialfonds eine Risikostreuung verpflichtend ist und jetzt geschlossene Fonds bzw. deren Manager reguliert werden, warum soll man dann hinter diese Vorschriften zurückfallen, wenn jetzt der geschlossene Fonds reguliert wird?

Soweit die Logik der Anhänger eines Zwangs zur Diversifikation auf Fondsebene . Gegen diese Argumentation ist einzuwenden, dass es gerade das Spezifikum eines geschlossenen Fonds ist, dass der Anleger – so wie beim Direktinvestment – in ein zuvor bekanntes, genau definiertes Asset investiert. Dies ist der zentrale Unterschied zum Investmentfonds, bei dem es sich um einen (Semi)Blindpool handelt. Hier legen Fondsmanager das Geld der Anleger – anders als bei einem geschlossenen Fonds – in zuvor nicht genau feststehende Assets an, weshalb hier Vorschriften zur Risikostreuung auf Fondsebene auch sinnvoll sind.

Der geschlossene Fonds ist jedoch gerade kein Investmentfonds und steht der Direktanlage sehr viel näher, weshalb er steuerlich auch analog zur Direktanlage behandelt wird. Da die Assets, in die investiert wird zu teuer sind, als dass ein einzelner Privatanleger sich diese leisten könnte, schließt er sich mit anderen zusammen. Er möchte jedoch ganz bewusst in ein bestimmtes, ihm zuvor bekanntes und im Prospekt genau beschriebenes Asset investieren und in der Regel gerade nicht in ein Portfolio.

Tobias Börsch ist Vorstand der DFH Deutsche Fonds Holding AG

Foto: DFH

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