Freie Vermittler und Bankberater auf Augenhöhe

Deutlich gravierender indes sind jedoch die weitreichenden Anforderungen, die die seit Mai 2012 geltende Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) an die Berufsausübung der Berater stellt. Das gilt insbesondere für die Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten, die in den Paragrafen 12 bis 18 der FinVermV normiert sind. „Wenig überraschend wird natürlich die in Paragraf 17 der Verordnung vorgeschriebene Pflicht zur Provisionsoffenlegung heftig diskutiert. In der Vermittlung von Versicherungsprodukten gilt sie ja bereits und ich rechne damit, dass sie sich mittelfristig in allen Assetklassen durchsetzen wird“, prognostiziert BIT-Vorstand Sommer. „Unsere institutionellen Partner, die transparent mit ihren Vergütungen umgehen müssen, bestätigen uns, dass dadurch die Umsätze nicht gesunken sind. Wir werden jedoch aufgrund der großen Nachfrage zeitnah eine Reihe von Workshops anbieten, in denen unsere Kollegen lernen können, wie sie das Thema gegenüber ihren Kunden richtig ansprechen“, erläutert Sommer.

Bedeutsam ist zudem, dass die Beratung nicht nur in den entsprechenden Formularen dokumentiert und vom Kunden unterschrieben werden muss, sondern nach Paragraf 23 FinVermV über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren „auf einem dauerhaften Datenträger“ aufzubewahren ist. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, sollte wegen der zehnjährigen Verjährungsfrist des BGB den Zeitraum verdoppeln.

Gewöhnungsbedürftig wird es für einige freie Finanzdienstleister sein, dass sie als Gewerbetreibende einer Prüfungspflicht unterliegen. So schreibt es Paragraf 24 FinVermV vor. Das Ergebnis der Prüfung, die beispielsweise ein Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder auch ein Steuerberater vornehmen kann, ist in einem Bericht spätestens bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres an die Behörde zu übermitteln, die die Erlaubnis erteilt hatte. Den damit verbundenen finanziellen Aufwand muss der Berater tragen.

„Der Gesetzgeber geht derzeit von Kosten in Höhe von 1.400 Euro pro Prüfung aus. Den Exklusiv-Partnern der BIT bieten wir jedoch an, unseren Prüfbericht gegen eine Gebühr von rund 150 Euro mit zu nutzen“, sagt Sommer, der die Regulierung insgesamt als gelungen empfindet. „Der Gesetzgeber hat versucht, in der Verordnung weitgehend die Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) abzubilden, das die Anforderungen an Bankberater normiert. Mittlerweile begegnen sich die Vertreter beider Vertriebskanäle mit Waffengleichheit und mit Blick auf den Anlegerschutz gibt es ebenfalls keine Unterschiede mehr“, resümiert Sommer.

Bleibt nur zu hoffen, dass es den freien Vertrieben geschlossener Fonds besser gelingt als den Wettbewerbern am Bankschalter. Denn die Kreditinstitute sind in die regulierte Welt eher hineingestolpert als vorbereitet eingetreten – Platzierungseinbruch inklusive.

Text: Andreas Friedemann

Foto: BIT Treuhand

 

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