Der verlängerte Arm der US-Steuerbehörden

Ausländische Finanzinstitute müssen ab 2014 für die US-Behörden nach Steuersündern fahnden. Was das für die Anbieter von geschlossenen Fonds bedeutet, erläutert Holger Sedlmaier vom BVI.

Holger Sedlmaier, BVI Bundesverband Investment und Asset Management

Steuerflüchtlinge lückenlos zu erfassen – das ist der Zweck des US-Steuergesetzes FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act). Seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2010 wird das Gesetz weltweit heftig diskutiert. Mit strengen Vorgaben zwingen die USA ausländische Finanzinstitute dazu, als verlängerter Arm der US-Steuerfahndungsbehörden zu agieren. Das bringt enormen administrativen Aufwand und rechtliche Unsicherheiten mit sich. Dieses Jahr wird es bei den Vorbereitungen ernst: Zahlreiche Regeln müssen bis spätestens 2014 umgesetzt sein. Auch geschlossene Fonds nach dem Gesetz über Kapitalanlagen (KAGB), das im Juli 2013 in Kraft tritt, werden sich mit dem Thema FATCA beschäftigen müssen, um Strafsteuern oder Bußgelder zu vermeiden.

Grundsätzlich sollen weltweit alle Finanzinstitute (Banken, Fonds, Versicherungen) einen Vertrag mit der US-Steuerbehörde IRS abschließen. Als sogenannte „participating foreign financial institution“ (PFFI) sind sie verpflichtet, US-steuerpflichtige Kunden zu identifizieren sowie deren persönliche Daten und deren weltweite Erträge den USA zu melden. Verweigert ein Kunde bestimmte Angaben zu seiner Person gegenüber dem Institut, muss er als unkooperativ („recalcitrant“) eingestuft werden. Dann muss beispielsweise ein deutsches Finanzinstitut ihm eine Strafsteuer von 30 Prozent auf US-Erträge (insbesondere Dividenden, Zinsen, Mieten) und auf Veräußerungserlöse aus US-Quellen abziehen. Verweigert ein US-Steuerpflichtiger die Einwilligung zur Weitergabe seiner Daten an die USA, muss ihm das Institut in letzter Konsequenz das Konto oder Depot kündigen.

Bei Nichteinhaltung von FATCA droht Strafsteuer

Schließen die Finanzinstitute keinen Vertrag ab, gelten sie als „non-participating foreign financial institution“ (NPFFI). In diesem Fall wird die Strafsteuer von 30 Prozent bereits auf die US-Erträge und Veräußerungserlöse aus US-Quellen erhoben, die dem Institut zufließen oder die dem Institut von einem anderen vorgeschalteten PFFI gutgeschrieben werden. Damit würden alle Kunden eines Instituts getroffen, auch diejenigen, die in den USA gar nicht steuerpflichtig sind. Also auch die schwäbische Hausfrau in Tübingen. Dies gilt gleichfalls für die Anleger geschlossener Investmentfonds.

Mittlerweile stehen viele Staaten – so auch Deutschland – mit den USA in bilateralen Verhandlungen, um mit zwischenstaatlichen Abkommen die rechtlichen und administrativen Auswirkungen von FATCA zu mildern. Insbesondere das Datenschutzrecht hätte es deutschen Instituten kaum ermöglicht, Daten von Kunden weiterzugeben. Deutschland wird deshalb die deutschen Finanzinstitute als sogenannte Reporting Financial Institutions (RFI) verpflichten, die erforderlichen Informationen über US-Steuerpflichtige und deren weltweite Erträge gemäß den mit den USA vereinbarten Regeln zu erheben und an die deutsche Steuerbehörde zu melden. Diese Vorgabe wird noch 2013 in Kraft treten. Die Behörde leitet dann die übermittelten Informationen automatisch an die USA weiter. Zudem besteht keine Verpflichtung mehr, Konten oder Depots eines unkooperativen Kontoinhabers zu schließen oder Strafsteuern zu erheben. Der Vorteil: Die Institute müssen mit der US-Finanzbehörde IRS keinen separaten Vertrag abschließen. Dies ist aber kein Freibrief. Falls deutsche Institute gegen die Regeln signifikant verstoßen, verlieren sie den privilegierten Status und Strafsteuern oder Bußgelder werden erhoben.

 

Seite 2: Warum sich geschlossene Fonds der FATCA nicht entziehen können

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