
Schönheitsreparatur-Klausel in Mietvertrag unwirksam
Die in einem Mietvertrag verwendete Klausel "Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter" ist unwirksam, sofern aus dem Mietvertrag nicht hervorgeht, dass der Mieter für Schönheitsreparaturen finanziell kompensiert wird.
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