BGH bestätigt Berliner Kappungsgrenze für Mieten

Der Bundesgerichtshof hat die in Berlin seit Mai 2013 geltende Kappungsgrenze für Mieten heute in einem Urteil bestätigt. Damit dürfen die Bestandsmieten im gesamten Stadtgebiet auch weiterhin maximal um 15 Prozent angehoben werden.

Für die Stadt Berlin gilt auch weiterhin eine stärkere Begrenzung der Erhöhung von Bestandsmieten.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat heute entschieden, dass die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin vom 7. Mai 2013 rechtmäßig ist.

Damit bestätigten die Richter, dass Bestandsmieten auch künftig nicht stärker als um 15 Prozent wachsen dürfen. Die Stadt Berlin hatte die allgemeine Kappungsgrenze mit der Verordnung für die Dauer von fünf Jahren von 20 auf 15 Prozent herabgesetzt.

Mieterhöhung um 20 Prozent nicht rechtens

Das Urteil erging in einem Fall, in dem ein Vermieter eine Mieterhöhung um 20 Prozent gerichtlich durchsetzen wollte.

Der beklagte Mieter ist seit 2007 Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin-Wedding. Mit Schreiben vom 1. September 2013 forderte der Kläger vom Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Miete um 20 Prozent.

Der Vermieter hält die Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung insbesondere deswegen für unwirksam, weil diese die Kappungsgrenze für das gesamte Stadtgebiet Berlins herabsetze, obwohl nicht in allen Stadtteilen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet sei.

Der beklagte Mieter hatte nur einer Erhöhung um 15 Prozent zugestimmt. Die weitergehende Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Berliner Verordnung ist rechtmäßig

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin rechtmäßig ist, sodass der Kläger im Hinblick auf Paragraf 558 Absatz 3 Satz 2 und 3 des BGB vom Beklagten nicht die Zustimmung zu einer 15 Prozent übersteigenden Mieterhöhung verlangen kann.

Der Senat hat eine Verpflichtung der Zivilgerichte bejaht, zu prüfen, ob eine von der Landesregierung erlassene Kappungsgrenzen-Verordnung den Anforderungen an die Bestimmungen des BGB genügt und auch mit höherrangigem Recht in Einklang steht.

Nach Durchführung der Prüfung ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Kappungsgrenzen-Verordnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

Angemessener Interessenausgleich

Die Regelung stelle einen angemessenen, auch die Belange der Vermieter hinreichend berücksichtigenden und damit verhältnismäßigen Interessenausgleich her.

Die Stadt Berlin sei nicht verpflichtet, als mildere Maßnahme den Geltungsbereich der Verordnung nur auf einen Teil des Stadtgebiets zu erstrecken, so der BGH.

Mit einer stärkeren räumlichen Begrenzung der Verordnung wäre nicht in gleicher Weise rasch und wirksam eine Verlangsamung des Anstieges der Bestandsmieten zu erreichen.

Nach Aussage der Richter ist die besondere Gefährdung einer ausreichenden Versorgung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen aufgrund der vor allem in Ballungsräumen, Industrie- und Universitätsstädten sowie in Städten mit herausgehobener zentraler Lage oder Funktion wirkenden vielfältigen Impulse grundsätzlich räumlich nicht exakt eingrenzbar. (bk)

Foto: Shutterstock

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