Niederlage für Bausparbranche im Streit um Kündigungsklausel absehbar

Das Stuttgarter Landgericht hat am Donnerstag über eine Kündigungsklausel in Bausparverträgen der LBS Südwest verhandelt, nach der Kunden, die 15 Jahre nach Vertragsabschluss noch kein Darlehen in Anspruch genommen haben, gekündigt werden könnte. 

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Nehmen Kunde zu lange kein Darlehen in Anspruch, droht bei einigen Bausparkassen die Kündigung. Verbraucherschützer gehen gegen die Kündigungsklausel in Bausparverträgen vor.

Im Streit mit Bausparkassen steuern Verbraucherschützer auf einen weiteren Erfolg vor Gericht zu. In einem Verfahren vor dem Stuttgarter Landgericht ging es am Donnerstag um eine Klausel in Bausparverträgen, auf deren Basis die Landesbausparkasse (LBS) Südwest ab 2020 bestimmten Kunden kündigen könnte.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen die Regelung geklagt, weil sie aus ihrer Sicht unangemessen ist. Am Ende der Verhandlung am Donnerstag deutete der Vorsitzende Richter an, dass er der Argumentation der Verbraucherschützer folgen könnte: „In der Tendenz: Wir haben gewisse Bedenken gegen die Klausel.“

Erste Kündigungen ab 2020 möglich

Bereits im September hatte die Badenia eine Schlappe hinnehmen müssen- nach Auffassung des Karlsruher Landgerichts ist die Klausel, die auch diese Kasse in Verträgen stehen hat, unwirksam.

Dieser Klausel zufolge kann eine Bausparkasse 15 Jahre nach Vertragsabschluss kündigen, wenn der Kunde kein Darlehen in Anspruch genommen hat. Die LBS hat diese Regelung erst seit 2005 in bestimmten Verträgen stehen, erste Kündigungen wären also erst 2020 möglich. Das Urteil im Stuttgarter Verfahren ist für Mitte November geplant.

Strittig ist die Frage, ob einem Kunden mit der 15-Jahres-Frist der Zweck des Bausparvertrags verwehrt wird, nämlich einen relativ billigen Kredit zu erhalten. Die LBS verneint das, schließlich werde ein Bausparvertrag bei regelmäßiger Besparung nach spätestens zehneinhalb Jahren zuteilungsreif, also bereit zum Darlehensabruf. Danach habe ein Kunde also noch viereinhalb Jahre Zeit zur Inanspruchnahme des Kredits, bevor ihm gekündigt werden könnte. Aus Sicht der LBS ist das genug Zeit.

Die Verbraucherzentrale sieht es anders. Nach ihrer Auffassung gibt es durchaus Kunden, die mit Einverständnis der Bausparkasse nur wenig Geld einzahlen und deren Verträge daher nach 15 Jahren noch nicht zuteilungsreif seien. Dann hätten sie 15 Jahre lang zu einem sehr niedrigen Guthaben-Zinssatz von aktuell 0,1 Prozent Geld angespart und würden dann „ersatzlos rausgekickt“, monierte der Anwalt der Verbraucherzentrale, Ralf Eckhard. Das sei „kundenfeindlich“.

Weit verbreitete Klausel

Der Anwalt der LBS, Jens-Hendrik Janzen, widersprach: Die Annahme der Verbraucherschützer, wonach es viele Absprachen über ganz geringe Sparbeträge und somit eine spätere Zuteilungsreife gebe, sei falsch. Solche Verträge gebe es „nicht oder nur in Einzelfällen“.

Die 15-Jahre-Kündigungsklausel ist in der Bausparbranche weit verbreitet. Auch der Verband der Privaten Bausparkassen hat sie in seinen Muster-Geschäftsbedingungen. Gegen diese Organisation klagt die Verbraucherzentrale ebenfalls, und zwar in Berlin.

Bisher wurde noch keinem Bausparer auf Basis der Klausel gekündigt – die LBS hat sie erst seit 2005 in Verträgen stehen, könnte sich also ab 2020 auf sie berufen. Man sei aber schon jetzt tätig geworden, damit es künftig erst gar keine Benachteiligung von Kunden geben könne, sagen die Verbraucherschützer. (dpa-AFX)

Foto: Shutterstock

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