Endabnahme des Eigenheims: Das ist zu beachten

Wer ein Eigenheim baut, sollte bei der Endabnahme Sorgfalt walten lassen, rät Baufi24. Werden Baumängel nicht rechtzeitig bemerkt und dokumentiert, so drohen hohe Folgekosten.

Beim Bau eines Eigenheims kommt es nicht selten zu Fehlern in der Ausführung.

Das Eigenheim ist fertig, für den Einzug fehlt nur noch die Abnahme des Neubaus. Oft zählt dies als letzte Chance, um Baumängel zu dokumentieren.

Wenn der Bauherr dabei unachtsam ist, können hohe Folgekosten entstehen. Die Bauabnahme gehört zum Bauvorgang und bildet einen relevanten Bestandteil.

„Wer das Haus abnimmt, bestätigt, dass der Bauvertrag eingehalten wurde. Deshalb ist eine gewisse Gründlichkeit äußerst wichtig, allerdings auch sehr zeitintensiv“, erklärt Stephan Scharfenorth, Geschäftsführer des Baufinanzierungsportals Baufi24.

Solange der Bauherr das neue Eigenheim nicht abgenommen habe, liege die Beweislast bei dem Bauunternehmer. Im Streitfall sei er dazu verpflichtet zu beweisen, dass er fehlerfrei und vertragsgemäß gearbeitet hat.

„Falls Mängel nicht vom Bauherrn bemerkt werden, muss dieser die Reparatur oder Nachbesserung aus eigener Tasche bezahlen“, so Scharfenorth weiter.

Was tun bei Mängeln?

In speziellen Fällen könne der Häuslebauer die Abnahme verweigern, beispielsweise wenn größere Mängel vorhanden sind.

In Folge dessen müsse er die letzte fällige Rechnung nicht bezahlen, da eine vollständige Überweisung oft als rechtsverbindliche Abnahme gelte. Bauherrn müssen die Fehler und Makel laut Baufi24 dokumentieren und sie in einer bestimmten Frist schriftlich übermitteln.

Gewährleistungsfrist

Mit der Abnahme beginne die vier- beziehungsweise fünfjährige Gewährleistungsfrist, in der Handwerker verpflichtet sind, alle auftretenden Mängel zu beheben.

Die Dauer hängt von der gesetzlichen Regelung der Vertragsform ab: Verträge nach BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haben eine regelmäßige Verjährungsfrist von fünf Jahren, Verträge nach VON (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) vier Jahre.

Danach könnten Bauherrn die Gewährleistungsansprüche nur noch in absoluten Ausnahmefällen durchsetzen, beispielsweise bei arglistiger Täuschung, so Baufi24.

„Nicht jeder Häuslebauer kennt sich mit dem Thema ‚Bauen‘ aus. Deshalb empfehlen wir Fachleute, zum Beispiel unabhängige Gutachter, bei der Abnahme miteinzubeziehen“, sagt Scharfenorth. (bk)

Foto: Shutterstock

 

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