Immobilienbranche: Gesetzesänderungen 2018

Das neue Jahr bringt auch für das Immobiliengeschäft gesetzliche Änderungen mit sich, sowohl durch den deutschen Gesetzgeber als auch durch Brüssel. Der Immobilienverband IVD gibt einen Überblick der wichtigsten Neuregelungen.

Makler Vermittler Recht Urteil
Makler, Verwalter und Verbraucher müssen sich mit diversen Veränderungen in der Immobilienbranche auseinandersetzen.

Bereits seit dem Neujahrstag gilt laut IVD das neue Bauvertragsrecht. Seien Bauprojekte bisher nach dem allgemeinen Werkvertragsrecht abgewickelt worden, sollen neue Bau- und Verbraucherbauverträge die Besonderheiten dieser Projekte würdigen.

Neben diesen, durch die Paragrafen 650a und 650i des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Verträgen, seien auch Architekten- und Bauträgerverträge gesetzlich neu geregelt worden.

Änderung des Bauvertragsrechts

Wichtige Punkte der neuen Regelungen für das Werk- und Bauvertragsrecht sind:

  • Widerrufsrecht: Den neuen Regelungen zufolge erhalten Verbraucher ein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss eines Bauvertrags ohne notarielle Beurkundung.
  • Baubeschreibung: Haben weder die Bauherren selbst, noch von ihnen beauftragte Dritte wesentliche Planungsleistungen erbracht, besitzen Bauherren in Zukunft ein Anrecht auf differenzierte Baubeschreibungen, inklusive Angaben zu Art und Umfang der angebotenen Leistungen, Gebäudedaten, et cetera. Diese Beschreibung könne Teil des Bauvertrags werden.
  • Feste Bauzeiten: Die am Bau beteiligten Parteien seien seit Jahresbeginn verpflichtet, die genaue oder voraussichtliche Umsetzungszeit für Bauarbeiten im Bauvertrag festzuhalten.
  • Anordnungsrecht des Auftraggebers: Äußere der Auftraggeber im Laufe des Baus ein Änderungsverlangen, so müsse der Unternehmer ein entsprechendes Angebot erstellen. Sei keine Einigung innerhalb von 30 Tagen möglich, habe der Auftraggeber ein einseitiges Anordnungsrecht, sofern die gewünschten Änderungen zumutbar seien.

Jürgen Michael Schick, Präsident des IVD, begrüßt die Neuerungen am Baurecht: „Davon profitieren auch an Verträgen beteiligte Partner wie etwa die Makler. Das Rücktrittsrecht schützt Kunden außerdem vor Fehlkäufen.“

Weiterbildungspflicht für Makler und Verwalter

Ab dem ersten August 2018 sind Immobilienmakler und Wohnimmobilienmakler dem IVD zufolge gesetzlich verpflichtet sich durch mindestens 20 Stunden innerhalb von drei Jahren weiterzubilden.

Themen und Format dieser Weiterbildungen werden in einer Makler- und Bauverträgeverordnung geregelt, über die das Bundeswirtschaftsministerium derzeit noch berät.

In dieser Rechtsverordnung könne zudem geregelt werden, dass Makler und Verwalter die Aufsichtsbehörde und ihre Kunden über ihre Weiterbildungsaktivitäten informieren müssen.

Seite zwei: Erlaubnis für Verwalter

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
1 Kommentar
Inline Feedbacks
View all comments