LBS: Nur jeder dritte Immobilienkäufer zahlt Maklergebühr

Der Kauf einer Immobilie ist mit einer Reihe von Nebenkosten verbunden. In jedem dritten Fall wird nach einer Analyse der LBS neben der Grunderwerbsteuer auch Maklergebühr fällig. Ist die Vergütung gerechtfertigt?

Immobilienmakler sind längst nicht bei jedem Haus- oder Wohnungskauf eingebunden.

Durchschnittlich 221.000 Euro kostete im Jahr 2017 ein von der LBS Immobilien vermitteltes gebrauchtes Eigenheim, ganze acht Prozent mehr als im Vorjahr. Obendrauf zahlten die Käufer den Angaben zufolge im Schnitt 11,4 Prozent oder 25.194 Euro an Kaufnebenkosten.

Der Löwenanteil (6,5 Prozent) gehe dabei mit 14.365 Euro für die Grunderwerbsteuer direkt an den Staat. Der Makler bekomme im Schnitt 6.409 Euro (Käuferanteil 2,9 Prozent), Notar und Grundbuchamt weitere zwei Prozent oder 4.420 Euro.

Niemand zahle gerne Nebenkosten, wenn der Preis an sich schon als hoch empfunden werde, so die LBS. So werde die Diskussion über die Senkung der Grunderwerbsteuer in den besonders teuren Bundesländern wie NRW zumindest für Ersterwerber wieder lebhaft geführt – wegen der unterschiedlichen Interessenlagen und beteiligten Ebenen bisher mit wenig Aussicht auf Erfolg.

Makler bei einem Drittel der Käufe involviert

Auch die Betrachtung der Maklergebühren – wie die Notar- und Behördenkosten an den Kaufpreis gekoppelt – sei bei der Suche nach Kostensenkung durchaus legitim. Allerdings sei die Wirkung in den Gesamtmarkt eine völlig andere.

Während die Grunderwerbsteuer grundsätzlich von jedem zu zahlen ist, gelte das bei der Maklergebühr für nicht einmal ein Drittel der Käufer. Denn Makler seien nur in 50 Prozent der Wohnimmobilienkäufe eingebunden. Und davon seien noch die Neubauvermittlungen aus dem Bauträgergeschäft abzuziehen, da sie für den Käufer fast immer courtagefrei abgewickelt würden – dort zahle heute schon fast immer der Bauträger die Vertriebsprovision.

Zudem soll das Bestellerprinzip bei Vermittlung von Mietwohnungen Wohnungssuchende nach Angaben der LBS vor der Ausnutzung von Zwangslagen schützen – sprich: wer eine Bleibe braucht, wäre vermutlich bereit, fast jede Vermittlungsgebühr zu zahlen. Deshalb gebe es mit dem Wohnraumvermittlungsgesetz ein eigenes Gesetz zum Mieterschutz.

Eingriff in die freie Marktwirtschaft

Der Wohnungskauf folge dagegen den ganz normalen Marktgesetzen von Angebot und Nachfrage. Anbieter und Käufer einigten sich auf den Kaufpreis und, falls ein Makler eingeschaltet ist, auf die Verteilung der Courtage. Ein Eingriff per „Maklerpreisbremse“ wäre daher nach Einschätzung der LBS ein Eingriff in die freie Marktwirtschaft – und vermutlich auch juristisch als weiterer Eingriff in die Berufsfreiheit der Makler nicht haltbar.

Anders als die Grunderwerbsteuer sei die Maklergebühr der Lohn für eine Dienstleistung, für den seriöse Immobilienberater in aller Regel hart gearbeitet hätten. Gerade die weniger gängigen Immobilien, für die viel eher ein Makler eingeschaltet werde, verkauften sich nicht „von allein“. Vielmehr müsse Werbung geschaltet, Besichtigungstermine organisiert, Finanzierungen geprüft sowie Behördentermine organisiert werden – und auch noch Steuern gezahlt werden.

Dass die Marktgesetze bei der – verhandelbaren – Maklergebühr greifen, zeige auch folgende Analyse der LBS Immobilien: Die Courtage bei Immobilien der Preisklasse über 300.000 Euro lag um einen ganzen Prozentpunkt unter derjenigen von Immobilien, die günstiger als 100.000 Euro waren. (bk)

Foto: Shutterstock

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