Räum- und Streupflichten für Eigentümer

Im Winter, wenn es kalt und frostig ist, ist das Räumen und Bestreuen von Wegen das A und O. Deutschlandweit gibt es dazu keine einheitlichen Vorschriften, die Bundesländer regeln das ganz unterschiedlich.

Es gibt jedoch einige allgemeingültige Richtlinien, die vom Bundesgerichtshof getroffen wurden. Wichtig ist zu wissen, dass Wege und Straßen nicht komplett von Schnee und Eis befreit werden müssen.

„Wenn Passanten den Weg gefahrenlos überqueren können, hat der Eigentümer alles richtig gemacht. Stürzen Fußgänger, weil sie beispielsweise gerannt sind, trifft den Eigentümer keine Schuld“, erklärt Pieczonka von McMakler.

Verpflichtend ist, die Hauptwege freizuräumen sowie den Zugang zu Mülltonnen, Parkplätzen und Haustüren. Dabei reicht ein rutschfester Weg aus, bei dem zwei Personen problemlos aneinander vorbeigehen können.

Zeitliche Regelung

Nichts für Langschläfer: Werktags sollen Wege zwischen sieben Uhr morgens und 20 Uhr geräumt und gestreut sein, am Wochenende darf es auch etwas später sein. Genauere oder abweichende Zeiten legen die Gemeinden fest. Eigentümer von Restaurants und Gastwirte müssen der Streupflicht auch nach 20 Uhr nachkommen.

„Je nach Wetterlage kann es auch passieren, dass Eigentümer mehrmals am Tag streuen und/oder räumen müssen. Bei pausenlosem Schneefall setzt die Räumpflicht aber erst ein, wenn kein Schnee mehr fällt. Alles andere wäre nicht zumutbar“, macht der Immobilienexperte von McMakler klar.

Seite drei: Streumittel ist nicht gleich Streumittel

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