Wann für das selbstgenutzte Familienheim keine Erbschaftssteuer anfällt

Kinder können das Familienheim steuerfrei erben, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall selbst einziehen. Nur in besonders gelagerten Fällen kann dieser Zeitraum verlängert werden, entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 28.5.2019.

Der Fall

Der Kläger und sein unter Betreuung stehender Bruder beerbten ihren am 5.1.2014 verstorbenen Vater. Am 20.2.2015 einigten sich der Kläger und sein Bruder, dass der Kläger das Haus als Alleineigentümer übernehmen werde. Nachdem alle nötigen Genehmigungen vorlagen, wurde der Kläger am 2.9.2015 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Renovierungsangebote holte der Kläger ab April 2016 ein und im Juni 2016 begann er mit den Bauarbeiten am Familienheim. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer in Höhe von 77.835 € fest. Dagegen wehrte sich der Kläger und brachte vor, dass das Finanzamt die Steuerbefreiung für Familienheime nicht berücksichtigt habe.

Die Entscheidung

Familienheime können nach § 13 Abs.1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG steuerfrei erworben werden, wenn die Kinder sie unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken bestimmen. Die Kinder müssen nicht nur die Absicht haben die Wohnung selbst zu nutzen, sie müssen diese Absicht auch tatsächlich umsetzen. Unverzüglich bedeutet, dass der Einzug grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall zu bewerkstelligen ist. Allerdings ist ein später Einzug zulässig, wenn der Erwerber an einer Selbstnutzung aus zwingenden Gründen gehindert ist, z.B. weil das Familienheim in sehr schlechtem Zustand ist und die Renovierung längere Zeit beansprucht. Der Kläger war tatsächlich gezwungen, Genehmigungen einzuholen, die die Eigennutzung verzögerten. Aber spätestens nach der Eintragung im Grundbuch am 2.9.2015 hätte er handeln müssen. Er ließ mehr als 6 Monate verstreichen, bevor er Angebote einholte und startete erst im Juni 2016 mit den Bauarbeiten. Dafür gab es keinen zwingenden Grund, deshalb gab der Bundesfinanzhof dem Finanzamt Recht und der Kläger musste die Erbschaftsteuer für den Erwerb der Immobilie bezahlen (BFH Urteil vom 28.5.2019, II R 37/16, becklink 2013740).  

DVEV-Expertenrat

Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV, rät den Erben von Familienheimen, sich schnell darüber klar zu werden, ob sie das ererbte Haus selbst bewohnen wollen. Um die rechtlichen Folgen dieser Entscheidung zu überblicken, empfiehlt er bereits bei einer Testamentsgestaltung des Erblassers im Vorfeld rechtlichen Rat einzuholen. Fragen der Erbschaftsteuerbelastung der Kinder können bereits zu Lebzeiten geklärt werden. So lassen sich durch fachkundigen Rat viele Erbschaftsteuerprobleme vermeiden.

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