Beim Insolvenzrecht nicht nur Chinesisch verstehen

Man kann durchaus davon sprechen, dass es in China künftig eine Zweiklassenwirtschaft gibt – zumindest in Hinblick auf die staatliche Unterstützung.

Der Kreditversicherer Atradius rechnet damit, dass es nach der Veröffentlichung des neuen Fünfjahresplans in China vermehrt zu Zahlungsausfällen in bestimmten Branchen kommen wird. Deutsche Unternehmen sollten vor diesem Hintergrund im Blick haben, was sie machen können, wenn ein chinesischer Geschäftspartner in Zahlungsschwierigkeiten gerät oder einen Insolvenzantrag stellt. Gastbeitrag von Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder


Unternehmen in traditionellen Branchen wie etwa Stahl, Metallverarbeitung, Schiffbau, Chemie oder Teilen der Elektroindustrie werden in China zukünftig nicht mehr im Fokus der Staatsregierung stehen. Ohne staatliche Rückendeckung und Unterstützung steigt die Wahrscheinlichkeit, dass es bei Geschäften mit Unternehmen aus diesen Bereichen zu Zahlungsausfällen kommt.

Zweiklassenwirtschaft

Gleichzeitig sehen die Analysten von Atradius aber Wachstumsimpulse bei Firmen aus den Bereichen Künstliche Intelligenz, Computertechnik, Umwelttechnik und erneuerbare Energien. Man kann also durchaus davon sprechen, dass es in China künftig eine Zweiklassenwirtschaft gibt – zumindest in Hinblick auf die staatliche Unterstützung. Die traditionellen Industriebranchen werden weitaus stärker als bislang dem Risiko des internationalen Marktes ausgesetzt. Das wäre an sich noch keine allzu große Besonderheit. Bei deutschen Unternehmen ist das ja genau so. Jedoch sind viele chinesische Unternehmen aus diesen Branchen hoch verschuldet. Deutsche Unternehmen sollten also bei Geschäften mit Partnern in China immer im Blick haben, in welchen Branchen diese tätig sind, um die Wahrscheinlichkeit von Zahlungsausfällen möglichst gering zu halten.

Keine Insolvenzantragspflicht

Deutsche Unternehmen sollten die Besonderheiten des chinesischen Insolvenzrechts kennen. Eine davon ist, dass es in China keine Pflicht der Geschäftsleitung gibt, im Fall einer Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. In Deutschland ist ein Geschäftsführer – seit dem 1. Mai 2021 gilt die sogenannte Insolvenzantragspflicht nach der Corona-bedingten Aussetzung wieder vollumfänglich – dazu verpflichtet, in einem solchen Fall einen Insolvenzantrag zu stellen. Verletzt er diese Pflicht, macht er sich strafbar und kann persönlich finanziell haftbar gemacht werden.

Die fehlende Antragspflicht ist ein Grund, weshalb in China die Zahl der gerichtlichen Insolvenzverfahren im Vergleich zur Gesamtzahl der Unternehmen sehr niedrig ist. Hinzu kommt, dass in China eine Insolvenz oftmals als Scheitern wahrgenommen und deshalb oft auf einen Insolvenzantrag verzichtet wird. Das macht die Situation für deutsche Geschäftspartner sehr schwierig, da chinesische Unternehmen häufig ohne geordnetes Insolvenzverfahren aus dem Markt austreten. Der deutsche Geschäftspartner läuft dann Gefahr, auf seiner offenen Forderung sitzen zu bleiben.

Verschiedene Optionen

Bezahlt ein chinesischer Geschäftspartner seine Rechnung(en) nicht, haben deutsche Unternehmen verschiedene Optionen, die sie ergreifen können, damit ihre Forderungen nicht offen bleiben. Der einfachste Weg, um sich vor Zahlungsausfällen zu schützen, ist es, konkrete Fälligkeitsfristen für ausstehende Zahlungen festzulegen.

Hier sollte das deutsche Unternehmen aber von vornherein auf einen wichtigen Punkt achten: Zahlungen, die der chinesische Geschäftspartner vor der Insolvenz geleistet hat, sollten vor einer nachträglichen Insolvenzanfechtung geschützt sein. Insolvenzanfechtung bedeutet, dass der Insolvenzverwalter Geld zurückfordert, das das deutsche Unternehmen von seinem chinesischen Geschäftspartner vor dem Insolvenzantrag erhalten hat. Hintergrund und Voraussetzung für die Anfechtung ist, dass durch die Zahlung an das deutsche Unternehmen die Insolvenzmasse für alle Gläubiger des chinesischen Unternehmens verringert wird.

Einen Schutz vor der Insolvenzanfechtung erreichen kann das deutsche Unternehmen am einfachsten, indem es sich – zum Beispiel durch ein entsprechendes Schreiben oder E-Mail des chinesischen Geschäftspartners – bestätigen lässt, dass die getätigten Leistungen für dessen Betrieb geschäftsnotwendig waren. Zahlungen für solche Leistungen sind nämlich von der Insolvenzanfechtung nach chinesischem Recht ausgenommen.

Zwangsvollstreckung und Insolvenzantrag

Bereits fällige Forderungen kann das deutsche Unternehmen in China über eine Zwangsvollstreckung eintreiben. Ist ersichtlich oder bereits klar, dass ein chinesisches Unternehmen zahlungsunfähig ist, kann das deutsche Unternehmen als Gläubiger einen Insolvenzantrag gegen den Geschäftspartner stellen. Ein solches Vorgehen senkt das Risiko, dass das chinesische Unternehmen ungeordnet vom Markt verschwindet.

Dieser Antrag muss in chinesischer Sprache vorgelegt und mit aussagekräftigen Dokumenten begründet werden – etwa mit Nachweisen für angemahnte, unbezahlt gebliebene Forderungen. Der Antrag muss dann bei dem Gericht eingereicht werden, welches für das betroffene chinesische Unternehmen örtlich zuständig ist. Das Gericht entscheidet, ob es den Insolvenzantrag zur Bearbeitung annimmt. Lehnt es den Antrag ab, haben die deutschen Unternehmen zehn Tage Zeit, um bei dem nächsthöheren Gericht dagegen in Berufung zu gehen.

Nimmt das Gericht den Insolvenzantrag an, wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Bei ihm kann das deutsche Unternehmen seine Forderungen zur sogenannten Insolvenztabelle anmelden. Als Gläubiger stehen ihm dann auch Auskunftsrechte im Verfahren zu.

Bürgen als Mithafter?

Im Zusammenhang mit den Forderungen an einen chinesischen Geschäftspartner sollten deutsche Unternehmen immer prüfen, ob die Forderungen von einem Bürgen garantiert wurden. Im chinesischen Recht gibt es eine Besonderheit für den Fall, dass ein weiteres Unternehmen für den Schuldner bürgt. Wenn der Bürge ebenfalls in die Insolvenz geht, kann der Gläubiger seine Forderungen in voller Höhe auch zur Insolvenztabelle des Bürgen anmelden. Das bedeutet, dass ein deutsches Unternehmen als Gläubiger in China seine Forderungen in vollem Umfang zu beiden Insolvenztabellen anmelden kann, wenn sowohl der Geschäftspartner als auch der Bürge für die offenen Forderungen insolvent ist.

Prävention durch Forderungsmanagement

Fest steht jedoch: Am besten ist es, wenn man gar nicht erst in die Situation kommt, dass man seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden muss. Deshalb sollten Unternehmen ihr Forderungsmanagement so organisieren, dass Zahlungsverzögerungen direkt auffallen. Dann kann man beim chinesischen Geschäftspartner nachfragen und schnell klären, ob eventuell ein größeres Problem hinter den Verzögerungen steckt. Falls es so sein sollte, sollte man Leistungen nur noch tätigen, wenn der Geschäftspartner bestätigt, dass er noch zahlungsfähig ist.

Generell gilt: Deutsche Unternehmen sollten die aktuellen Entwicklungen in der chinesischen Wirtschaft im Blick behalten und die Möglichkeit eines Insolvenzantrags als Option im Blick haben, wenn sie bei ihren chinesischen Geschäftspartnern finanzielle Probleme feststellen.

Autorin Elske Fehl-Weileder ist als Rechtsanwältin im Geschäftsbereich Internationale Insolvenzverwaltung bei Schultze & Braun tätig. Die Fachanwältin für Insolvenzrecht ist Expertin für das chinesische Insolvenzrecht.

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