
Schönheitsreparaturen zählen nicht zwingend zu Werbungskosten
Zu den anschaffungsnahen Kosten, die nur über die Nutzungsdauer eines Gebäudes abgeschrieben werden können, zählen unter Umständen auch Schönheitsreparaturen. Damit können sie nicht im Zuge der Werbungskosten geltend gemacht werden.
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