Weitere Edelfisch-Emissionen im Visier der BaFin

Edelfisch Zander schwimmt im Wasser.
Foto: Shutterstock
Zander (Symbolbild).

Die Finanzaufsicht BaFin hat "den hinreichend begründeten Verdacht", dass die Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG in Deutschland Wertpapiere in Form von Schuldverschreibungen jeweils ohne den erforderlichen Prospekt beziehungsweise ohne das erforderliche Wertpapier-Informationsblatt (WIB) öffentlich anbietet.

Entgegen der EU-Prospektverordnung wurde für das öffentliche Angebot der Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG kein Prospekt veröffentlicht, teilt die BaFin auf ihrer Website mit. Betroffen sind der Mitteilung zufolge Schuldverschreibungen mit den Bezeichnungen „Anleihe 2020/2023“ und „Anleihe 2020/2028“. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht seien nicht ersichtlich, so die BaFin.

Sofern ein Anbieter eine Ausnahme von der Prospektpflicht in Anspruch nimmt, darf er die Wertpapiere im Inland in der Regel erst öffentlich anbieten, wenn er zuvor ein Wertpapierinformationsblatt (WIB) erstellt, bei der BaFin hinterlegt und veröffentlicht hat. Das WIB darf er erst veröffentlichen, wenn die BaFin die Veröffentlichung gestattet hat, betont die Behörde.

Ein so veröffentichtes WIB gibt es jedoch ebenfalls nicht, stellt die BaFin fest. „Anhaltspunkte für eine weitere Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich“, so die Behörde.

Bereits 2020 eine Edelfisch-Emission untersagt

Die BaFin hatte bereits Ende 2020 das öffentliche Angebot der Anleihe 2020/2022 der Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG wegen Verstoßes gegen das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) untersagt. Auch damals bemängelte die Behörde, dass für die Emission kein WIB veröffentlicht worden war.

Das Unternehmen versucht schon seit geraumer Zeit, Geld für Fischzuchtanlagen – insbeondere für Zander – zu akquirieren. In den Jahren 2017 und 2019 hatte die Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG auch Genussrechte nach dem Vermögensanlagengesetz öffentlich angeboten. Die betreffenden Verkaufsprospekte hatte die BaFin gebilligt. Diese Vermögensanlagen sind also offenbar nicht Gegenstand der aktuellen Maßnahmen der BaFin.

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