Weiterer UDI-Emittent insolvent

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Hinsichtlich der Höhe der Investitionssumme plant ein Drittel der Befragten mit Ausgaben zwischen 1.000 und 10.000 Euro.

Die te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG hat beim Amtsgericht Leipzig Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt. Auslöser ist diesmal indes nicht die Finanzaufsicht BaFin.

Das geht aus einer Pflichtveröffentlichung der te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG hervor. Das Unternehmen ist Emittent von Nachrangdarlehen, die im Oktober 2016 unter der Bezeichnung „te Solar Sprint IV“ aufgelegt und von der UDI Gruppe platziert worden waren.

Der Mitteilung zufolge hat die te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG im Rahmen ihrer Anlagepolitik das Kapital der Anleger an die damalige MEP Solar Miet & Service III GmbH (seit 2020 firmierend als RexXSPI GmbH, Eckernförde) ausgereicht und damit ein großes Portfolio an Photovoltaik-Anlagen der MEP Werke GmbH (seit 2019 firmierend als Encopia GmbH) auf Privathäusern finanziert.

Beide Gesellschaften befänden sich aufgrund der negativen, rückläufigen Geschäftsentwicklung der Encopia GmbH in Insolvenzverfahren. Aufgrund der durch das Insolvenzverfahren der RexXSPI GmbH weiterhin ausbleibenden Rückflüsse und der absehbaren Zahlungsverpflichtungen der te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG droht dieser die Zahlungsunfähigkeit, heißt es. Das Unternehmen habe deshalb am 2. Mai 2022 beim Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht – einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt.

Auslöser nicht die BaFin

Auslöser der Insolvenz ist in diesem Fall also offenbar nicht die Finanzaufsicht BaFin. Diese hatte zuletzt der UDI Energie Festzins 11 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG das unerlaubte Einlagengeschäft untersagt und die sofortige Abwicklung angeordnet. Die Behörde hatte dabei eine ursprünglich von ihr gebilligte Vermögensanlage mit der Begründung einer veränderter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Nachrangdarlehen nachträglich untersagt. Die Emittentin meldete daraufhin Insolvenz an.

Die BaFin hat auf Cash.-Nachfrage unter anderem bestätigt, dass bei ihren Entscheidungen zu solchen Anordnungen eine dadurch eventuell ausgelöste Insolvenz sowie die Folgen für die einzelnen involvierten Anleger keine Rolle spielen. Eine solche Anordnung „erfolgt vielmehr ausschließlich im öffentlichen Interesse und ist auf einen objektivierten Schutz des gesamten Anlegerpublikums angelegt“, so die Behörde.

Zuvor hatte die BaFin bereits mehrere andere UDI-Emissonen von Nachrangdarlehen, die bis 2015 ohne einen offiziellen Verkaufsprospekt erlaubt waren, wegen unerlaubter Einlagengeschäfte untersagt und die Rückabwicklung verfügt.

Im Fall der te Solar Sprint IV sind indes offensichtlich wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend für die Insolvenz. Die einst angesehene UDI-Gruppe sowie zahlreiche ihrer Vermögensanlagen-Emittenten befinden sich schon seit geraumer Zeit in erheblichen Turbulenzen.

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