UDI Festzins 11 meldet nach BaFin-Bescheid Insolvenz an

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Wie erwartet hat die Geschäftsführung der UDI Energie Festzins 11 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (im folgenden: UDI Festzins 11) beim Amtsgericht Leipzig einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt.

Das geht aus einer Pflichtmitteilung der UDI Festzins 11 in Bezug auf die von ihr 2016 aufgelegten Nachrangdarlehen hervor. Dem Insolvenzantrag vorausgegangen war ein Bescheid der Finanzaufsicht BaFin, mit dem diese die sofortige Einstellung des von der UDI Festzins 11 unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts angeordnet hat. Zudem hat die BaFin die unverzügliche Abwicklung des von dieser Gesellschaft unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts angeordnet.

Der Mitteilung der UDI Festzins 11 zufolge wurde die Einstellungs- und Abwicklungsanordnung der ursprünglich von der BaFin gebilligten Vermögensanlage mit einer veränderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen der Vereinbarkeit einer Nachrangigkeit von Forderungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern begründet.

Folge der Anordnung sei, wegen der sofortigen Vollziehbarkeit dieses Verwaltungsakts, die sofortige Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen der UDI Festzins 11 gegenüber den Anlegern (Zins- und Rückzahlung).

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Wegen der langjährigen Laufzeit der Darlehensverträge, mit denen die UDI Festzins 11 das eingeworbene Kapital der Anleger in Projektgesellschaften investiert habe, „verfügt diese allerdings im Zeitpunkt der Fälligkeit der Anlegerforderungen nicht über die zur Erfüllung dieser Ansprüche notwendigen Liquidität“, heißt es in der Mitteilung des Unternehmens.

Die Geschäftsführung der UDI Festzins 11 habe deshalb am 5. April 2022 beim Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht – einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt (Gruppenverfahren, Az. 401 IN 775/21). Dieser Insolvenzantrag „ist geeignet, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen“, so die Warnung. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung führt für einen Emittenten von Vermögensanlagen zu der Verpflichtung, eine entsprechenden Mitteilung zu veröffentlichen, die dann auch auf der Website der BaFin bekannt gemacht wird.

Die BaFin hat auf Cash.-Nachfrage zu der Causa UDI unter anderem bestätigt, dass bei ihren Entscheidungen zu solchen Anordnungen eine dadurch eventuell ausgelöste Insolvenz sowie die Folgen für die einzelnen involvierten Anleger keine Rolle spielen. Eine solche Anordnung „erfolgt vielmehr ausschließlich im öffentlichen Interesse und ist auf einen objektivierten Schutz des gesamten Anlegerpublikums angelegt“, so die Behörde.

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