BGH-Entscheidung sorgt für Juristen-Wirbel

Die Entscheidung des BGH zur Rückforderung von Ausschüttungen lässt sich aus Sicht von Mathias Nittel weder auf andere Dr. Peters-Fonds noch auf die anderer Emissionshäuser übertragen. Der Fachanwalt für Kapitalmarktrecht widerspricht damit der Rechtsauffassung einiger Kollegen.

Mathias Nittel, Fachanwalt für Kapitalmarktrecht

Von zahlreichen Medien und Anwälten würde die Entscheidung des zweiten Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74/11), in denen die Ansprüche zweier Fondsgesellschaften des Emissionshauses Dr. Peters auf Rückzahlung von Ausschüttungen verneint wurden, die den Anlegern vermeintlich als Darlehen gewährt wurden, als großer Durchbruch gepriesen. Dem sei nicht so: „Die Entscheidungen lassen sich nicht für alle Fonds von Dr. Peters, aber auch Lloyd Fonds, Hansa Treuhand und anderer Emissionshäuser verallgemeinern. Hintergrund ist, dass die entsprechenden Klauseln in den Gesellschaftsverträgen, in denen es darum geht, dass es sich bei den Ausschüttungen um Darlehen handeln soll, völlig unterschiedlich formuliert sind. Um festzustellen, ob durch diese Klauseln tatsächlich und unzweideutig eine entsprechende Regelung getroffen wurde, müssen diese für jeden Fonds gesondert ausgelegt werden. Und dabei kommt es sehr wohl darauf an, wie die konkrete Formulierung aussieht“, betont Nittel, der die bei der Verhandlung anwesend war. Der Vorsitzende des BGH-Senats habe sehr ausführlich verschiedene Ansatzpunkte für die Auslegung dargestellt. Sobald die Urteile vorlägen, sollte es möglich sein, anhand dieser Kriterien eine entsprechende Auslegung vorzunehmen.

Für die Anleger mache die Entscheidung gerade dann keinen Unterschied, wenn die Fondsgesellschaft insolvent wird: „Die Anleger müssen die erhaltenen Ausschüttungen dann sowieso an den Insolvenzverwalter zurückzahlen . Der einzige Unterschied ist damit der Zeitpunkt der Zahlung: Jetzt an die Gesellschaft oder nach der Insolvenz an den Insolvenzverwalter. Etwas anderes ist es, wenn tatsächlich Bilanzgewinne erwirtschaftet wurden. Wurden auch diese Gewinnanteile als Darlehen gewährt, müssten diese an die Gesellschaft zurückbezahlt werden, wenn die Darlehensvereinbarungen wirksam sind. An den Insolvenzverwalter müssten lediglich die nicht aus Gewinnen geleisteten Auszahlungen zurückbezahlt werden. In den Fällen ist die Entscheidung von Bedeutung“ erläutert der Kapitalmarktrechtler. (af)

 Foto: Nittel – Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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