Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung können früher als andere in Rente gehen – sowohl vorzeitig mit Abschlag als auch abschlagsfrei zu einem etwas späteren Zeitpunkt. Finden Sie hier Ihren individuellen Rentenbeginn. (Stand: August 2026)
| Geburtsjahr | frühester Rentenbeginn | abschlagsfreier Rentenbeginn |
|---|---|---|
| 1961 | 61 Jahre + 6 Monate | 64 Jahre + 6 Monate |
| 1962 | 61 Jahre + 8 Monate | 64 Jahre + 8 Monate |
| 1963 | 61 Jahre + 10 Monate | 64 Jahre + 10 Monate |
| ab 1964 | 62 Jahre | 65 Jahre |
Voraussetzung sind mindestens ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 bei Rentenbeginn sowie eine Wartezeit von 35 Jahren. Bei Bezug zum frühesten Zeitpunkt beträgt der Abschlag maximal 10,8 % und ist dauerhaft. Hinweis: Diese Rentenart ist nicht mit der Erwerbsminderungsrente gleichzusetzen.
Quellen: Deutsche Rentenversicherung; § 236a SGB VI; § 77 SGB VI (Zugangsfaktor)
Datenstand: 31.07.2026
Rechenbeispiel
Der Abschlag wird mit 0,3 Prozent für jeden Monat berechnet, den die Rente vor dem abschlagsfreien Termin beginnt. Wer 1963 geboren ist und die Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit 61 Jahren und 10 Monaten bezieht, liegt damit 36 Monate vor dem abschlagsfreien Beginn mit 64 Jahren und 10 Monaten – der Abschlag erreicht den gesetzlichen Höchstwert von 10,8 Prozent. Bei einer Rente von beispielsweise 1.500 Euro monatlich sinkt die Auszahlung dadurch dauerhaft um 162 Euro auf 1.338 Euro. Wer erst einige Monate später in Rente geht, verliert entsprechend weniger.
Erklärungen/Ergänzungen
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird häufig mit der allgemeinen Rente mit 63 verwechselt. Beide ermöglichen einen vorzeitigen Rentenbeginn, folgen aber unterschiedlichen Regeln. Bei anerkannter Schwerbehinderung liegt der abschlagsfreie Rentenbeginn je nach Geburtsjahrgang bei 64 bis 65 Jahren – ein Renteneintritt mit exakt 63 Jahren ist deshalb in der Regel nicht abschlagsfrei möglich. Früher als mit 63 geht es dagegen durchaus: Für die Jahrgänge 1961 bis 1963 liegt der früheste Zeitpunkt bereits bei 61 Jahren und wenigen Monaten, allerdings mit dem beschriebenen Abschlag.
Wer die Rente vorzeitig in Anspruch nimmt, muss nicht auf ein Einkommen aus Arbeit verzichten. Seit 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr für vorgezogene Altersrenten, sodass Einkommen aus einer Beschäftigung nicht mehr angerechnet wird. Wer den Abschlag stattdessen ganz vermeiden möchte, kann bis zum abschlagsfreien Rentenbeginn weiterarbeiten und die volle Rente ohne Kürzung beziehen.



Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt des Rentenbeginns eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50 vorliegt – nicht, wie lange sie bereits besteht. Wer den erforderlichen GdB erst kurz vor dem geplanten Renteneintritt anerkannt bekommt, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen grundsätzlich trotzdem beanspruchen. Voraussetzung ist, dass auch die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt und die maßgebliche Altersgrenze erreicht ist.