Clerical Medical nimmt Stellung zu OLG-Beschluss

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg gegen Clerical Medical ist nach Ansicht des Versicherers völlig unverständlich und grundlegend falsch (cash-online berichtete hier). Das hat das Unternehmen in einer schriftlichen Erklärung mitgeteilt.

Laut britischem Versicherer habe das Gericht kein Verschulden von Clerical Medical festgestellt. Der Beschluss stelle auf ein konkretes Vermittlerhandeln ab und sei geprägt durch die Besonderheiten des Einzelfalls. Somit könne die Entscheidung in Bezug auf die Haftung von Clerical Medical aus Hebelgeschäften nicht verallgemeinert werden.

Damit reagiert der Versicherer insbesondere auf die Aussagen der Rechtsanwaltskanzlei Lachmair & Partner. Laut Clerical Medical berücksichtigten die Publikationen der Kanzlei nicht, dass der Beschluss nach Auffassung des Gerichts keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.

Hebt das Urteil die gesetzliche Unterscheidung zwischen Agent und Makler auf?

Das Gericht hatte bekräftigt, dass sich Clerical Medical die Erklärungen des Abschlussvermittlers zurechnen lassen müsse. Dies begründet das Gericht laut Versicherer damit, dass Clerical Medical es selbstständigen Maklern überlassen habe, Kunden für ihre Produkte zu werben und mit diesen die erforderlichen Verhandlungen bis zur Unterschriftsreife zu führen.

Diese Begründung sei nicht mehr als die Beschreibung der üblichen Tätigkeit eines Maklers. Als Zurechnungskriterium genüge noch nicht, dass der freie Vertriebsweg über Versicherungsmakler laufe. Dies würde im Ergebnis die gesetzliche Differenzierung zwischen Agenten und Maklern aufheben, so Clerical Medical. (mo)

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