BGH erklärt Teilklauseln in Generali-Verträgen für unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat abermals entschieden, dass bestimmte Klauseln zur Kündigung und zum Stornoabzug bei Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen unwirksam sind (Az. IV ZR 202/10). Diesmal bezog sich das Urteil auf Verträge der Generali Versicherung.

BGH-Haupteingang, Karlsruhe

Die Verbraucherzentrale Hamburg (VZHH) hatte gegen die seit 2001 vom Versicherer Generali verwendeten Klauseln geklagt, in denen Rückkaufswerte, der Stornoabzug sowie die Auszahlung von Kleinstbeträgen geregelt sind.

Die Verbraucherschützer begründeten ihre Klage vor allem damit, dass Kunden bei vorzeitiger Kündigung ihrer Versicherung oftmals mehrere Tausend Euro pro Vertrag verlieren würden. Dies betreffe neben Generali-Kunden auch viele Versicherte bei anderen Anbietern, so die VZHH. Am 25. Juli 2012 war als erster Versicherer der Deutsche Ring in gleicher Sache vom BGH verurteilt worden (Az. IV ZR 201/10).

Die Generali Lebensversicherung AG teilte mit, dass für ihre Kunden nach dem Urteilsspruch nun Rechtssicherheit bestehe. Sobald die Urteilsbegründung vorliege, werde das Unternehmen prüfen, auf welche Kundenverträge das Urteil zutrifft. In berechtigten Fällen wolle man den Maßgaben des Urteils nachkommen, heißt es.

„Das Urteil setzt ein weiteres Signal für die gesamte Versicherungsbranche“, kommentierte Günter Hörmann, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg. Hörmann schätzt die Summe, die von der Versicherungswirtschaft an ihre ehemaligen Kunden erstattet werden muss, auf rund zwölf Milliarden Euro. Branchenvertreter rechnen mit einem deutlich geringerem Erstattungsvolumen. (lk)

Foto: BGH

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