Versicherungsvertrag: Rücktritt bei Arglist trotz fehlender Belehrung

Der Versicherer erklärte zuerst den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und berief sich auf die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten. Später wurde auch die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt.

Zuletzt stand fest, dass die Anfechtungsfrist versäumt worden war und ein ordnungsgemäßer Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung vor Antragstellung nicht erfolgt war. Damit ging der Versicherungsnehmer davon aus, dass der Versicherer sich auf den Rücktritt wegen Nichterfüllung der Hinweispflichten und auf die Anfechtung wegen Verfristung nicht berufen könne. Unter diesen Umständen wäre der Versicherungsvertrag aus Sicht des Versicherungsnehmers nicht beendet gewesen.

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Versicherer und Versicherungsnehmer stritten sich nun aber darüber, ob auch ohne eine ordnungsgemäße Belehrung ein Rücktritt möglich wäre und der Versicherer sich hierzu auf eine arglistige Täuschung bei Vertragsschluss – die grundsätzlich nur zur Anfechtung berechtigt – berufen könne.

Arglistig Handelnder nicht schutzwürdig

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass in einem solchen Fall der arglistig Handelnde nicht schutzwürdig sei. Der Vertrag sei wirksam durch Rücktritt des Versicherers beendet worden. Jedenfalls in dem neuen Antrag, in dem die Gesundheitsfragen sämtlich verneint wurden, hatte der Kläger falsche Angaben gemacht und damit auch getäuscht.

Seite drei: Beantwortung einer lange offen gebliebenen Rechtsfrage

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