Aktuelle Pflege-Rechtsprechung und ihre Bedeutung für Berater

In einem anderen Fall musste der Sohn einer schon in seinen Kinderjahren psychisch erkrankten Mutter 40.000 Euro für die Unterbringung in einem Pflegeheim zahlen. Obwohl die Mutter ihn schon sehr früh nie gut behandelt hatte und seit mehr als 30 Jahren fast kein Kontakt mehr zu ihr bestand.

Durch Pflege zum Sozialfall – worauf kann der Staat zugreifen?

Generell holen sich die Sozialämter die für einen Pflegedürftigen aufgewendeten Beträge zurück. Hierfür wird zunächst das Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen selbst verwertet. Wichtig: Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor Eintritt des Pflegefalls gemacht wurden, können sie dabei zurückfordern.

Als Nächstes greifen sie auf den nicht getrenntlebenden Ehepartner zu – und dann auf die Kinder und deren Ehepartner. Dazu müssen alle Betroffenen ihre Finanzen offenlegen.

Wie stark die Angehörigen in Anspruch genommen werden können, hängt dabei von deren Leistungsfähigkeit ab. Ihnen soll selbst genug für den eigenen angemessenen Lebensunterhalt verbleiben. Ihre Unterhaltsverpflichtung richtet sich dabei nach ihrem bereinigten Nettoeinkommen, das um Beiträge zur Krankenversicherung, für die Altersvorsorge, für Kredite und Ähnliches gekürzt ist. Bei Selbständigen richtet sie sich nach dem Gewinn.

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Angehörigen steht Schonvermögen zu

Von diesem Betrag ist der sogenannte Selbstbehalt abzuziehen, der bei Alleinstehenden einschließlich bereits eingerechneter Miete zurzeit 1.600 Euro, für den Ehepartner zusätzlich 1.280 Euro beträgt. Hinzu kommen eventuell bestehende Unterhaltsverpflichtungen. Alle darüber hinaus gehenden Einkünfte müssen zu 50 Prozent abgegeben werden.

Was die Verwertung des Vermögens angeht, steht den Angehörigen ein sogenanntes Schonvermögen zu: fünf Prozent jährlich vom letzten Bruttoeinkommen, bezogen auf ihr gesamtes Erwerbsleben. Dies wird als zusätzliche Altersvorsorge betrachtet. Deshalb kann auch die Verwertung einer „angemessenen, selbst genutzten Immobilie“ regelmäßig nicht gefordert werden, wohl aber die einer fremdvermieteten Immobilie.

Seite drei: Niedrigeres Pflegegeld für Laienpflege ist rechtens

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