BGH-Urteil: LV-Bezugsberechtigter versus Insolvenzverwalter

Streiten sich ein Insolvenzverwalter und ein Bezugsberechtiger aus einer Risikolebensversicherung um die Versicherungssumme, kommt es laut Bundesgerichtshof (BGH) bei der Entscheidung maßgeblich auf die Widerruflichkeit der Bezugsrechtsregelung an.

Knackpunkt Bezugsberechtigung: Ist sie nur widerruflich, haben die Gläubiger ein Anrecht auf die Versicherungssumme.

In dem vorliegenden Fall streiten sich ein Insolvenzverwalter und der Bezugsberechtigte aus einer Risikolebensversicherung um die Versicherungssumme, die der Bezugsberechtigte bereits von dem Versicherer erhalten hat.

Änderung der Bezugsrechtsregelung

Der verstorbene Vater des Bezugsberechtigten hatte 1997 eine Risikolebensversicherung mit seiner Ehefrau als einziger Bezugsberechtigten abgeschlossen.

2012 änderte er diese Bezugsrechtsregelung. Seine Ehefrau sollte nun 70 Prozent und die drei Kinder jeweils 10 Prozent erhalten.

Der Insolvenzverwalter verklagt nun einen der Söhne auf Herausgabe seines Anteils an der Versicherungssumme.

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Auslegung der Bezugsrechtserklärung

Das Berufungsgericht hatte dem Insolvenzverwalter die Versicherungssumme zugesprochen. Dieser Entscheidung schließt sich der BGH (Az.: IX ZR 248/14 vom 22. Oktober 2015) nicht an.

Das Berufungsgericht könne demnach nicht von einer Gläubigerbenachteiligung ausgehen, da es versäumt habe, eine Auslegung der Bezugsrechtserklärung, der Knackpunkt in diesem Fall, vorzunehmen.

Generell sei bei einem Insolvenzfall von einer Gläubigerbenachteiligung auszugehen, „wenn nicht außerhalb des jeweils maßgeblichen Anfechtungszeitraums ein unwiderrufliches Bezugsrecht gewährt wurde“.

Aufhebung der ursprünglichen Bezugsrechte

Den Erörterungen des BGH zufolge zerfällt die Bezugsrechtsänderungserklärung mit Schreiben vom 28. März 2012 in zwei selbständig zu betrachtende Rechtshandlungen.

Dass dem Beklagten ein Bezugsrecht eingeräumt werden konnte, impliziere eine Aufhebung der ursprünglichen Bezugsrechte. Unterstelle man die Widerruflichkeit der ursprünglichen Bezugsrechte, sei allerdings von einer Gläubigerbenachteiligung auszugehen.

Damit verweist der BGH den Fall zurück an das Berufungsgericht, um die widerrufliche Bezugsberechtigung und eine mögliche Gläubigerbenachteiligung zu prüfen. (nl)

Foto: Shutterstock

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