BSG-Urteil: „Grundbedürfnis auf Mobilität“ durch Krankenkasse zu gewährleisten – mehr nicht

Bei „Mobilitätsbedürfnissen eines behinderten Menschen, die über das Grundbedürfnis auf Mobilität hinausgehen“, könne der Versicherte keine Leistungsübernahme von seiner Krankenkasse erwarten. Auch die Pflegekasse sei nicht leistungspflichtig. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem aktuellen Urteil.

Auch die Pflegekasse muss nicht zahlen. Die Zuständigkeit des Transports liegt laut BSG bei der Pflegeeinrichtung bzw. deren Fahrdienst.

In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt ein bei der AOK Nordwest Versicherter eine Kostenerstattung für einen selbst erworbenen Autoschwenksitz, den er für seine demenzkranke und stark gehbehinderte Frau angeschafft hatte.

Die Ehefrau erhielt von der ebenfalls beigeladenen Pflegekasse Leistungen nach Pflegestufe III.

Die AOK Nordwest weigerte sich, die Kosten für den Autoschwenksitz zurückzuerstatten. Daraufhin klagte der Ehemann.

Vorinstanzen hatten Klage abgewiesen

Die Vorinstanzen, das Sozialgericht Münster und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, haben die Klage abgewiesen. Die Ehefrau verfüge bereits über einen Rollstuhl. Dies sei ausreichend, um sich um die Wohnung herum fortbewegen zu können, worauf es bei einem mittelbaren Behinderungsausgleich ankomme.

Mit seiner Entscheidung vom 25. Februar 2015 (Az.: B 3 KR 13/13 R) bestätigt das BSG die Auffassung des Landesgerichts. Weder die Kranken- noch die Pflegekasse seien leistungspflichtig.

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Pflegekasse nicht leistungspflichtig

Dem Urteil zufolge seien „die Krankenkassen nicht dafür zuständig, Mobilitätsbedürfnisse eines behinderten Menschen zu befriedigen, die über das Grundbedürfnis auf Mobilität (…) hinausgehen und vor allem der sozialen Kontaktpflege dienen.“

Auch die Pflegekasse müsse nicht zahlen. Der Transport eines Pflegebedürftigen in die Tagespflege sei nach Paragraf 41 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) XI der teilstationären Pflege zugeordnet. Die Zuständigkeit läge bei der Pflegeeinrichtung bzw. deren Fahrdienst.

Transportmöglichkeiten würden also innerhalb des gesetzlichen Anspruchs gewährleistet werden. Sollten dennoch Eigenbeteiligungen anfallen, beruhe dies darauf, dass die Leistungen der Pflegeversicherung nicht den vollständigen Bedarf deckten, sondern gedeckelt seien. Dies könne allerdings keinen Anspruch auf ein Pflegehilfsmittel zu Transportzwecken auslösen, so der BSG in seiner Urteilsbegründung. (nl)

Foto: Shutterstock

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