Vertriebsanreize: Knackpunkt Paragraf 64a VAG

In ihrer aktuellen Publikation stellt die Finanzaufsicht Bafin fest, dass Versicherer über die bestehenden Normen hinaus einen großen Spielraum für die Vermittlervergütung haben. Dieser werde durch den Paragrafen 64a VAG begrenzt. Kernaufgabe der Finanzaufsicht sei demzufolge die Bewertung, „ob sich der Versicherer im Rahmen des Paragrafen 64a VAG angemessen mit dem Thema Vertriebsanreize beschäftigt hat“.

Die Versicherungsunternehmen haben laut Bafin einen weiten Spielraum für die Vermittlervergütung, der indirekt durch den Paragrafen 64a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) begrenzt werde.

Hierzulande erhalten Vermittler von ihrem Versicherer für jeden abgeschlossenen Vertrag eine Vergütung. Diese bestehe aus unterschiedlichen Komponenten: Generell zahle der Versicherer dem Vermittler eine Abschluss- und eine Bestandspflegeprovision. Außerdem könnten unter Umständen weitere Anreizzahlungen hinzukommen, wie Boni oder Reisen.

Dabei gebe es nur wenige gesetzliche Vorgaben, die die Provisionshöhe begrenzen. Hierzu zählen insbesondere der Provisionsdeckel in der privaten Krankenversicherung (PKV) und die fünfjährige Stornohaftungszeit.

Weiten Spielraum für Vermittlervergütung

Auf Seiten des Verbrauchers informiert die Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) die Versicherer darüber, wie sie die unterschiedlichen Kostenkomponenten, von denen die Abschlusskosten lediglich eine Position bilden, ausweisen müssen.

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Allerdings hätten die Versicherungsunternehmen über diese bestehenden Normen hinaus einen weiten Spielraum für die Vermittlervergütung, der indirekt durch den Paragrafen 64a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) begrenzt werde.

Der genannte Paragraf regele zwar nicht direkt Vergütungsfragen allerdings schreibt er vor, dass „eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation neben einer dem Geschäftsbetrieb angemessenen ordnungsgemäßen Verwaltung und Buchhaltung insbesondere ein angemessenes Risikomanagement voraussetzt“.

Seite zwei: Bewertung von Vertriebsanreizen

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