In vier Schritten vom Ausschließlichkeitsvertreter zum Versicherungsmakler
Eine im Rahmen seiner Handelsvertretertätigkeit erteilte Erlaubnis zur telefonischen Kontaktaufnahme gilt dabei nicht ohne Weiteres für die Maklertätigkeit. Suchen die Kunden nicht selbst Kontakt zum Vermittler, ist daher eine (rechtlich zulässige) Abwerbung von Kunden meist schwierig. Daher ist auch hier Achtung geboten.
Vorsicht bei der Kontaktaufnahme mit Kunden
Verletzt der Vermittler die Regeln des zulässigen Wettbewerbes, so drohen Abmahnungen und Schadensersatzforderungen des Versicherers. Viele Versicherer setzen nach der Beendigung des Handelsvertreters Bestandsnachfolger ein, welche sich um den Erhalt der Kundenbeziehung bemühen.
Stellt der Bestandsnachfolger ein wettbewerbswidriges Verhalten des Vermittlers fest, neigen Versicherer dazu ihre Rechte geltend zu machen. Hierdurch kann es zu erheblichen Forderungen des Versicherers kommen – gerade auch weil Handelsvertreterverträge für diese Fälle oftmals empfindliche Vertragsstrafenabreden vorsehen.
Schritt 3: Die weitere Kundenbetreuung
Viele Kunden werden auch nach einem Wechsel des Vermittlers in die freie Maklerschaft weiter durch diesen betreut werden wollen. Begründet der Vermittler mit diesen Kunden einen neuen Maklervertrag, so treffen ihn auch gegenüber den (Alt-)Kunden die Pflichten eines Versicherungsmaklers. Hierzu zählt natürlich auch die Pflicht zur Überprüfung des Versicherungsschutzes.
Dabei hat er nicht mehr nur die Versicherungsangebote seines ehemaligen Versicherers, sondern eine hinreichende Zahl von am Markt angebotene Versicherungsprodukte zu berücksichtigen. Gerade im Sachversicherungsbereich ergibt sich dadurch die Verpflichtung des Maklers auf die Umdeckung bestehender Verträge hinzuwirken, soweit anderweitig besserer Versicherungsschutz verfügbar ist.
Seite vier: Wechsel gut vorbereiten
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Sehr geehrte Damen und Herren,
leider herrschen weitere Fallstricke für Makler.
Mit der Einführung der EU-Vermittlerrichtlinien, werden Makler zur leichten Beute. Die IHKs können so leicht die Konkurrenz aus dem Weg räumen, in dem sie einfach die Registrierung der Makler löschen und diese wegen Nichtigkeiten förmlich enteignen,
was ein klarer Verstoß gegen das GG ist. Beispiel:
hat ein Makler einige private Schulden, vielleicht ein, zwei Tausend €, kann es passieren, dass die IHK darüber befindet und den Makler wegen angeblicher ungeordneter Vermögensverhältnisse,
den Makler aus der Registrierung löscht.
Nur in der IHK sitzen Vertreter von Gesellschaften, die oft, bzw. nur über die Ausschließigkeit arbeiten. Ich bin der Meinung, ein Register ja, aber nicht dafür, die Konkurrenz einfach zu elemenieren.
Wenn Vermittler schwerwiegende Fehler, wie Falschberatung, Betrug, Unterschlagung, oder Steuerhinterziehung betreiben, muß diesen die Vermittlung von Finanzprodukten untersagt werden, aber nicht, weil dieser ein paar Schulden hat, die mit seiner Tätigkeit nichts zu tun haben.
Tolle Welt, Herr Hoeness geht freiwillig in den Knast, wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe und jetzt steht er schon wieder in der Öffentlichkeit, oder Herr Maschmeyer, da erübrigt sich jeder Kommentar, der gehört nicht ins Fernsehn, der gehört dahin, wo etwas Gerechtigkeit seinen geschädigten Anlegern geschied.
MFG Hardy Britze
Kommentar von Hardy Britze — 7. September 2016 @ 07:50