In vier Schritten vom Ausschließlichkeitsvertreter zum Versicherungsmakler

Eine im Rahmen seiner Handelsvertretertätigkeit erteilte Erlaubnis zur telefonischen Kontaktaufnahme gilt dabei nicht ohne Weiteres für die Maklertätigkeit. Suchen die Kunden nicht selbst Kontakt zum Vermittler, ist daher eine (rechtlich zulässige) Abwerbung von Kunden meist schwierig. Daher ist auch hier Achtung geboten.

Vorsicht bei der Kontaktaufnahme mit Kunden

Verletzt der Vermittler die Regeln des zulässigen Wettbewerbes, so drohen Abmahnungen und Schadensersatzforderungen des Versicherers. Viele Versicherer setzen nach der Beendigung des Handelsvertreters Bestandsnachfolger ein, welche sich um den Erhalt der Kundenbeziehung bemühen.

Stellt der Bestandsnachfolger ein wettbewerbswidriges Verhalten des Vermittlers fest, neigen Versicherer dazu ihre Rechte geltend zu machen. Hierdurch kann es zu erheblichen Forderungen des Versicherers kommen – gerade auch weil Handelsvertreterverträge für diese Fälle oftmals empfindliche Vertragsstrafenabreden vorsehen.

Schritt 3: Die weitere Kundenbetreuung

Viele Kunden werden auch nach einem Wechsel des Vermittlers in die freie Maklerschaft weiter durch diesen betreut werden wollen. Begründet der Vermittler mit diesen Kunden einen neuen Maklervertrag, so treffen ihn auch gegenüber den (Alt-)Kunden die Pflichten eines Versicherungsmaklers. Hierzu zählt natürlich auch die Pflicht zur Überprüfung des Versicherungsschutzes.

Dabei hat er nicht mehr nur die Versicherungsangebote seines ehemaligen Versicherers, sondern eine hinreichende Zahl von am Markt angebotene Versicherungsprodukte zu berücksichtigen. Gerade im Sachversicherungsbereich ergibt sich dadurch die Verpflichtung des Maklers auf die Umdeckung bestehender Verträge hinzuwirken, soweit anderweitig besserer Versicherungsschutz verfügbar ist.

Seite vier: Wechsel gut vorbereiten

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