Provision trotz nicht erbrachter Bestandspflege

Für die Bestandspflegeprovision sei in der Vereinbarung nicht nach Zeitabschnitten unterschieden worden. Vor allem ginge aus ihr nicht hervor, dass sich die Pflegeprovision auf eine konkrete, in einem bestimmten zukünftigen Zeitraum liegende Tätigkeit für bestimmte Versicherungen beziehe.

Die Vergütung für die Bestandspflege sei allgemein geregelt und könne als Pauschalvergütung dafür aufgefasst werden, dass sich die Versicherung durch Zahlung des Beitrags für die künftige Periode bestandsfest erweise.

Erfolg in der Vergangenheit honoriert

Dass die Vergütungsvereinbarung derart formuliert sei, dass der Vertreter für die Erhaltung der Verträge provisionsmäßig vergütet werde, zeige einen Rückwärtsbezug. Hiernach werde ein Erfolg in der Vergangenheit honoriert.

Dass ein Kunde den Beitrag für die kommende Periode zahle, bedeute nicht, dass auch der Vertreter seine Pflegeprovision nur für noch zu erbringende Tätigkeiten erhalte. Dies gelte insbesondere, wenn der Vertreter bei Übernahme des Bestandes vom Vorgänger keine Pflegeprovision für angebrochene Perioden erhalten habe.

Dieser Umstand sei als erheblich dafür anzusehen, wie ein Vertreter die Bestimmung des Agenturvertrages verstehen könne. Wenn er bei Aufnahme seiner Tätigkeit zunächst keine Bestandspflegeprovisionen erhalten habe, obwohl er unter Umständen Pflegeleistungen erbringen musste, dann könne er die Regelung nur so verstehen, dass für das Verdienen der Bestandspflegeprovision maßgeblich sei, auf welchen Vertreter der Vertrag bei Eingang des Beitrags „geschlüsselt“ ist.

Wechselseitige Interessen der Parteien

Dies sei jedenfalls ein System, das den wechselseitigen Interessen der Parteien bei Ausscheiden eines Vertreters angemessen und einfach Rechnung trage. Denn der Versicherer wolle eine Doppelzahlung vermeiden. Der Vertreter wiederum wolle einmal erhaltene Provisionen nicht zurückzahlen.

Seite drei: Provision ist kein Vorschuss

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