GKV: Kassen müssen über Beitragserhöhung informieren

Wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag erhöht, müssen die Versicherten darüber und über ihr eintretendes Kündigungsrecht informiert werden. So lautet ein aktuelles Urteil des Landgerichts Hamburg.

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Laut Landgericht Hamburg klärte die HEK ihre Kunden nicht ausreichend über ihr Kündigungsrecht auf.

Wie die Verbraucherzentrale Hamburg in einer Pressemitteilung vom 01. November erklärt, wurde die Hanseatische Krankenkasse (HEK) rechtskräftig verurteilt, ihre Mitglieder in die Irre geführt zu haben.

Dies beziehe sich vorrangig auf ein Schreiben der HEK an ihre Kunden zum Jahreswechsel 2015/16, in dem eine Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags nicht erwähnt und folglich auch das dadurch eintretende Kündigungsrecht verschwiegen wurde.

Mangel an Ehrlichkeit und Korrektheit

Das Schreiben der HEK teile den Versicherten nur mit, dass ihr Zusatzbeitrag „weiterhin unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegt“, und spreche vom Kündigungsrecht nur insofern, dass die HEK „Freunden und Verwandten“ empfohlen werden solle, deren Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge erhöhen.

Da die Kasse dem Landgericht zufolge keinen ausreichenden Zusammenhang zwischen der Erhöhung des Zusatzbeitrags und einem Kündigungsrecht herstellt, erfüllt sie nicht die diesbezüglichen, gesetzlichen Voraussetzungen.

„Wir nehmen nicht an, dass die HEK, die sich als Business-Kasse unter den gesetzlichen Krankenkassen versteht, das alles aus Unkenntnis tat“, so Christoph Kranich von der Verbraucherzentrale Hamburg. Die sprichwörtliche Ehrlichkeit und Korrektheit Hamburger Kaufleute suche man hier jedenfalls vergebens. (bm)

Foto: Shutterstock

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