BGH-Entscheid: Darf ein Versicherer rechtswidrig erhobene Daten nutzen?

Die Schweigepflichtentbindung im Rahmen einer BU-Leistungsprüfung ist eine heikle Sache. Der BGH stellt in einem aktuellen Urteil dar, was Versicherer und Versicherte beachten sollten und beantwortet die Frage, ob ein Versicherer rechtswidrig erhobene Daten nutzen darf.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

In dem Streitfall klagt ein Versicherungsnehmer gegen seinen BU-Versicherer auf das Erbringen von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ).

Anfechtung des BU-Vertrags

Im Rahmen der BU-Leistungsprüfung hatte die Versicherungsgesellschaft der Versicherten eine vorformulierte Schweigepflichtentbindungserklärung vorgelegt, die sie unterzeichnete.

Nachdem der Versicherer mit ihren Ärzten in Kontakt getreten war, bemerkte er, dass die Versicherte über nicht angegebene Vorerkrankungen verfügte und focht den Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht an.

Informationelle Selbstbestimmung verletzt?

Die Versicherte argumentiert, dass die weit gefasste Schweigepflichtentbindungserklärung ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletze.

Nachdem die Versicherte in den Vorinstanzen gescheitert war, gibt der BGH ihr nun mit seinem Urteil vom 5. Juli 2017 (Az.: IV ZR 121/15) recht.

Zwar stehe der Paragraf 213 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) „der Zulässigkeit einer so genannten allgemeinen Schweigepflichtentbindung nicht entgegen“. Allerdings sei es dem Versicherer nicht gestattet, „dem Versicherten die Erteilung einer solchen Erklärung regelmäßig abzuverlangen“.

So führt der BGH in seiner Urteilsbegründung aus, dass der Versicherte dem Versicherer nur für den Erhalt der für die Leistungsprüfung relevanten Informationen von der Schweigepflicht entbinden muss.

In Paragraf 213 Absatz 1 VVG steht: „Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten (…) ist nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat.“

Seite zwei: Darf der Versicherer rechtswidrig erhobene Daten nutzen?

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