Maklervertrag: Vorsicht bei Verfügbarkeit im Netz

Das Landgericht Stuttgart hat 14 rechtsunwirksame Regelungen in einem Versicherungsmaklervertrag gefunden, so Stephan Michaelis, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Michaelis. Er spricht von einem „gefundenen Fressen für Abmahnanwälte“.

Insgesamt wurden laut Staatsanwaltschaft rund 11.000 Direktanleger geschädigt sowie tausende weiterer Investoren, die über Fonds bei S&K investiert hatten.
Da viele Versicherungsmaklerverträge online zu finden sind, bieten sie ein „Einfallstor“ für Mitbewerber und Abmahnanwälte.

In einem Rechtsstreit hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen einen Versicherungsmakler geklagt.

Dieser habe in seinen AGB unter anderem einen Anspruch auf eine entgangene Provision und auf ein aufwandsbezogenes Honorar bei Vertragsbeendigung innerhalb der Stornohaftungszeit begründen wollen. In seinem Urteil aus dem letzten Jahr gab das Landgericht (LG) Stuttgart (Az.: 33 O 57/15) der Verbraucherzentrale recht. Die AGB seien rechtswidrig.

Der Rechtsexperte der Kanzlei Michaelis warnt diesbezüglich vor einem „gefundenen Fressen für Abmahnanwälte“.

„Einfallstor“ für Mitbewerber und Abmahnanwälte

Ein Versicherungsmaklervertrag unterliege immer der sogenannten „AGB-Kontrolle“. Demnach seien Vertragsklauseln, die den Kunden unangemessen benachteiligten oder überraschten, umwirksam. Zudem könne auch ein Makler-Mitbewerber eine solche vertragliche Regelung als wettbewerbswidrig auffassen. Die Anwendungs- und Auslegungsbreite der unbestimmten Rechtsbegriffe sei laut Michaelis sehr groß.

Da viele Versicherungsmaklerverträge online zu finden seien, böten sie ein „Einfallstor“ für Mitbewerber und Abmahnanwälte. Aus diesem Grund empfiehlt der Experte für Versicherungsrecht, das Onlinestellen von Maklerverträgen zu vermeiden, um diese „nicht jedermann ‚einfach so‘ zur rechtlichen Überprüfung an die Hand zu geben.“ (nl)

Foto: Shutterstock

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