GDV: „Geltende Regeln zu Dashcams widersprechen sich“

Nach Unfällen können Aufnahmen von Auto-Minikameras als Beweis vor Gericht verwendet werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag. Dieses Urteil kommentiert Bernhard Gause, Mitglied der GDV-Geschäftsführung.

Trotz des BGH-Urteils bleibt die permanente Aufzeichnung mit Dashcams unzulässig.

Gause erklärt: „Dashcam-Aufnahmen liefern objektive und leicht auszuwertende Informationen. Mit ihrer Hilfe können Kfz-Versicherer in strittigen Schadenfällen einfacher feststellen, wer welche Schuld an einem Unfall trägt – das beschleunigt die Schadenregulierung auch in solchen Fällen.“

Die aktuell geltenden Regeln bleiben auch in Zukunft nicht eindeutig, sondern widersprechen sich weiterhin: Einerseits sind die Kameras laut BGH nicht verboten und ihre Aufnahmen können in einem Zivilprozess verwendet werden.

Andererseits weise das Gericht darauf hin, dass eine durchgehende Aufzeichnung von Personen und Kennzeichen gegen das Datenschutzrecht verstoße.

Mögliche technische Lösungen

„Die deutsche Versicherungswirtschaft setzt sich daher weiterhin dafür ein, einen verbindlichen datenschutzrechtlichen Rahmen für den Einsatz von Dashcams zu schaffen“, so Gause.

Eine mögliche Lösung seien Kameras, die nur kurze Zeiträume aufzeichnen und ältere Aufnahmen kontinuierlich löschen. Technisch sei es möglich, die Aufnahmen nach einem Unfall – und nur dann – automatisch zu sichern. (bm)

Foto: Shutterstock

 

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