Neue Verordnung für Versicherungsvermittlung: Was sich noch ändert

Auf der Grenze zwischen Versicherungsprodukten und Kapitalanlagen stehend, aber noch zu den Versicherungsprodukten gehörend, befinden sich die Versicherungsanlageprodukte. Die Informations- und Beratungspflichten bei diesen Versicherungsan- lageprodukten aus den Paragrafen 1a, 6a, 7a, 7b und 7c VVG gelten für Versicherungsmakler entsprechend (siehe im aktuell schon geltende Paragraf 59 Abs. 1 VVG). Hier wurden die Pflichten aus der MiFID II analog für den Bereich der Versicherungsanlageprodukte übernommen. Soweit im Bereich der Finanzanlagenvermittlung die Abläufe bereits auf MiFID II eingestellt wurden, kann für den Versicherungsanlagenbereich auf dieses Wissen zurückgegriffen werden.

Der Makler muss bei Versicherungsanlageprodukten mindestens eine Angemessenheitserklärung, bei zu erbringender Beratung eine Geeignetheitserklärung erstellen und zuvor die dafür notwendigen Informationen erfragen. Die Erklärung muss die erbrachte Beratungsleistung und die dabei berücksichtigten Präferenzen, Ziele und anderen kundenspezifischen Merkmale enthalten. Darüber hinaus gibt es weitere Informationspflichten zu Gebühren und Kosten und weitergehende Pflichten – etwa wenn dem Versicherungsnehmer eine regelmäßige Beurteilung der Eignung des Versicherungsanlageprodukts geboten wird.

Praxishinweis

Für die Versicherungsvermittler ist mit der Vers-VermV-neu nun der letzte wichtige Baustein an die IDD angepasst worden. Die Branche kann sich jetzt auf die Details aus der VersVermV-neu einstellen. Doch die Umsetzung neuer gesetzlicher Vorgaben in die tägliche Praxis braucht Zeit, insbesondere die Implementierung neuer Prozesse. Der Entwurf sollte daher zum Anlass genommen werden, schon jetzt die entscheidenden Weichen zu stellen.

Die Autoren: Dr. Martin Andreas Duncker, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, sowie Denise Primus, Rechtsanwältin, beide bei Schlatter Rechtsanwälte Steuerberater, Heidelberg

Foto: Shutterstock

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